Gerichtsstreit um Kopftuchverbot Pädagogin darf im Unterricht keine Mütze tragen

Das Kopftuchverbot für Lehrerinnen in Nordrhein-Westfalen erstreckt sich nach Auffassung des Arbeitsgerichts Düsseldorf auch auf Baskenmützen. Das Gericht entschied am Freitag über den Fall einer muslimischen Sozialpädagogin, die abgemahnt worden war, weil sie während ihrer Arbeitszeit eine Wollmütze trug.

 In Bayern ist Lehrerinnen das Kopftuch verboten.

In Bayern ist Lehrerinnen das Kopftuch verboten.

Foto: AP

"Durch die tief in die Stirn gezogene, die Haare der Klägerin komplett verdeckende Baskenmütze kann bei Schülern, Schülerinnen und Eltern der Eindruck entstehen, dass es sich um eine religiöse Bekundung, vergleichbar dem islamischen Kopftuch, handelt", befand das Gericht. Gerade solche Eindrücke sollten aber durch das Schulgesetz verhindert werden. (Az. 12 Ca 175/05). Damit erklärten die Richter eine Abmahnung des Landes NRW gegen eine deutschtürkische Sozialpädagogin für rechtmäßig.

Das Land hatte der 35-Jährigen, die an einer Düsseldorfer Gesamtschule als Konfliktmanagerin arbeitet, Pflichtverletzung vorgeworfen. Seit Inkrafttreten des Kopftuchverbots vor einem Jahr trage die Pädagogin eine rosa Baskenmütze mit Stegbund. Nachdem sie 18 Jahre lang Kopftuch getragen habe, müsse die Mütze als "religiöses Symbol und Bekenntnis" gewertet werden. Dagegen erklärte die Pädagogin, sie trage sie aus kulturellen Gründen. Ohne Kopfbedeckung fühle sie sich "unbekleidet".

Das Arbeitsgericht sieht im Tragen der Baskenmütze, mit der die Lehrkraft vollständig Haare und Ohren verdecke, einen bloßen Austausch des Kopftuchs. Damit verstoße die Pädagogin gegen das gesetzliche Neutralitätsgebot und stelle "eine abstrakte Gefahr für den Schulfrieden" dar, erklärte Richterin Heike Menche. Ein Vergleichsangebot der Kammer, künftig in der Schule eine Echthaarperücke zu tragen, lehnte die Mulimin ab.

Insgesamt 26 Lehrerinnen mit Kopftuch

Das Düsseldorfer Arbeitsgericht ließ in ihrem Urteil (AZ:12Ca 175/07) wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine Revision vor dem Landesarbeitsgericht zu. Falls auch dort die Rechtmäßigkeit der Abmahnung gegen die Sozialpädagogin bestätigt wird, will das Land der Lehrkraft kündigen, wie deren Rechtsvertreter nach der Verhandlung erklärte.

Derzeit gibt es nach Angaben des Landes an NRW-Schulen 26 Lehrerinnen, die weiterhin ein Kopftuch im Unterricht tragen. Ihnen drohe die Entfernung aus dem Schuldienst, so der Anwalt. Dafür werde das Land notfalls bis zum Bundesverwaltungs- und Bundarbeitsgericht gehen.

Erst vor wenigen Wochen hatte das Düsseldorfer Verwaltungsgericht entschieden, dass das in NRW geltende Verbot von religiösen Bekundungen durch Lehrkräfte rechtlich Bestand habe. Allerdings müsse es auch auf christliche Ordenstrachten oder die jüdische Kipa angewandt werden.

(afp)
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