Frische Brötchen für die Feiertage Wann dürfen Bäckereien an Ostern öffnen?

Düsseldorf · Auch an Ostern wollen viele nicht auf frische Brötchen verzichten. Welche Öffnungszeiten für Bäckereien in NRW gelten und an welchem Tag die Backstube geschlossen bleiben muss.

Bei einem gemütlichen Osterfrühstück mit der Familie dürfen frische Brötchen nicht fehlen.

Bei einem gemütlichen Osterfrühstück mit der Familie dürfen frische Brötchen nicht fehlen.

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

Das lange Osterwochenende ist für viele Menschen die perfekte Gelegenheit für ein ausgiebiges Frühstück. Dabei dürfen frische Brötchen nicht fehlen. Doch wo bekommt man die an den Feiertagen? Hat der Bäcker um die Ecke auch an Ostern geöffnet? Das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in Nordrhein-Westfalen gibt Auskunft.

Demnach dürfen Geschäfte, „deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht“, für einen begrenzten Zeitraum an Sonn- und Feiertagen öffnen. Das heißt: Bäckereien dürfen an Ostern für fünf Stunden öffnen – mit einer Ausnahme. Es gibt nämlich eine Besonderheit, wenn mehrere Feiertage aufeinander folgen. Das ist an Ostermontag, Pfingstmontag und am zweiten Weihnachtstag der Fall. Deshalb müssen die Geschäfte an diesen Tagen geschlossen bleiben.

Wann haben die Bäckereien in NRW also geöffnet?

Karfreitag, 7. April Am Karfreitag dürfen die Backstuben für maximal fünf Stunden öffnen. In welchem Zeitraum bleibt den Betrieben selbst überlassen.

Karsamstag, 8. April Der Karsamstag ist kein gesetzlicher Feiertag. Die Bäckereien können dementsprechend zu ihren üblichen Öffnungszeiten die Ware verkaufen.

Ostersonntag, 9. April Auch am Ostersonntag gilt die Feiertagsregel. Geschäfte, deren Kernsortiment aus Back- und Konditorwaren besteht, dürfen in einem Zeitfenster ihrer Wahl für fünf Stunden öffnen.

Ostermontag, 10. April Ostermontag ist der zweite von zwei aufeinanderfolgenden Feiertagen. Die Bäckereien bleiben also geschlossen.

Nichtsdestotrotz entscheidet der jeweilige Betrieb, ob er an den Feiertagen öffnet oder nicht. Es ist dementsprechend zu empfehlen, vor den Feiertagen einen Blick auf die Öffnungszeiten des Bäckers von nebenan zu werfen. Dieser ist laut Gesetz dazu verpflichtet, „an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen.“

(jus)
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