Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt Kontaktbeschränkung in NRW

Münster · Das OVG in Münster wies die Beschwerde einer Frau ab, die sich wegen eingeschränkter sozialer Kontakte psychisch schwer belastet fühle. Bereits Ende April hatte das Gericht die Maskenpflicht für rechtmäßig erklärt.

 Zwei Frauen sitzen mit Abstand zueinander auf einer Parkbank. (Symbolbild)

Zwei Frauen sitzen mit Abstand zueinander auf einer Parkbank. (Symbolbild)

Foto: dpa/Uwe Anspach

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Kontaktbeschränkungen im Land zur Eindämmung der Corona-Pandemie bestätigt. Die Regelungen bei Zusammenkünften und Ansammlungen im öffentlichen Raum und das Gebot des Mindestabstands seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, teilte das OVG am Dienstag in Münster mit.

Die Vorgaben angegriffen hatte eine Frau aus Bonn, die sich gegen die Pflicht beim Einkaufen, beim Arzt sowie in Bus und Bahn einen Mundschutz zu tragen und die Kontaktbeschränkungen gewehrt hatte. Wegen der eingeschränkten sozialen Kontakte fühle sie sich psychisch schwer belastet.

In beiden Streitfragen verfolge das Land den legitimen Zweck, die Ansteckungsgefahr, trotz der stufenweisen Öffnung nahezu in allen Bereichen, weiterhin einzudämmen, so das Gericht. Die Entscheidung per Eilverfahren des OVG ist nicht anfechtbar (Az.: 13 B 557/20.NE). Bereits Ende April hatte das OVG die Maskenpflicht für rechtmäßig erklärt.

(chal/dpa)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort