Während der Adventszeit Oberverwaltingsgericht zweifelt an Neuregelung von verkaufsoffenen Sonntagen

Münster · Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat „erhebliche Zweifel“ an der neuen Coronaschutzverordnung geäußert. Laut Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann sollten Geschäfte in NRW in der Adventszeit sonntags von 13 bis 18 Uhr öffnen dürfen.

 Eine Frau kauft ein (Symbol).

Eine Frau kauft ein (Symbol).

Foto: dpa/Martin Gerten

NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) hatte am Mittwoch mitgeteilt, dass nach der bis 31. Oktober gültigen Neufassung Geschäfte im Land in der Adventszeit sonntags von 13 bis 18 Uhr öffnen dürfen. Mit der einmaligen Maßnahme in der Corona-Pandemie solle das Gedränge in Fußgängerzonen an den Adventssamstagen damit entzerrt werden.

Das OVG teilte dazu am Donnerstag in einem Beschluss zu Ladenöffnungen in Gütersloh mit, dass es grundsätzlich „erhebliche Zweifel an der Gültigkeit dieser Bestimmung“ habe. Zum einen, weil die neue Regelung des Landes schon zum 31. Oktober 2020 - also deutlich vor Advent - außer Kraft trete. Und sollte die Verordnung verlängert werde, stehe sie in offenem Widerspruch zu Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes.

Das OVG für NRW hatte jüngst zahlreiche verkaufsoffene Sonntage gekippt. Am Donnerstag wurden auf Antrag der Gewerkschaft Verdi die Ladenöffnungsfreigaben für die drei Sonntage - 4. Oktober, 8. November und 6. Dezember - in Gütersloh außer Vollzug gesetzt.

(ham/dpa)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort