Klage von Städten und Kreisen Oberste NRW-Richter kippen Verfassungsklage zu Jugendhilfe

Münster · Die Landesverfassung in Nordrhein-Westfalen verpflichtet den Gesetzgeber nicht, Kommunen und Kreise finanziell nach einer Gesetzesänderung des Bundes beim Vormundschafts- und Betreuungsrecht zu entlasten. Das hat der Verfassungsgerichtshof in Münster am Dienstag verkündet.

Damit wiesen die obersten NRW-Richter die Klage von elf Städten und drei Kreisen gegen die Landesregierung zurück. Die Kläger bleiben damit auf zusätzlichen Kosten bei der Jugendhilfe sitzen.

Aber: Die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes, Ricarda Brandts, wies auf eine Schutzlücke hin, die nur der Gesetzgeber für die Zukunft schließen könne. Bei Aufgabenänderungen durch Bundesrecht werde der wesentliche Zweck des Konnexitätsprinzips, nämlich Kommunen vor zusätzlichen und erweiterten Aufgaben zu schützen, häufig nicht erreicht, so Brandts in der mündlichen Begründung.

(lnw)
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