Urteil in Münster Ungeimpfter Sekretärin zu Recht Zugang zu Klinik verweigert

Münster · Das NRW-Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass einer nicht geimpften Sekretärin aus Gelsenkirchen zu Recht der Zugang zu ihrem Arbeitsplatz, einer Klinik, verweigert wurde.

 Das OVG in Münster hat entschieden, dass einer ungeimpften Sekretärin zu Recht der Zugang zu ihrem Arbeitsplatz verweigert wurde (Symbolbild).

Das OVG in Münster hat entschieden, dass einer ungeimpften Sekretärin zu Recht der Zugang zu ihrem Arbeitsplatz verweigert wurde (Symbolbild).

Foto: dpa/Guido Kirchner

Die Stadt Gelsenkirchen hat einer nicht gegen das Coronavirus geimpften Sekretärin zu Recht untersagt, das Krankenhaus ihres Arbeitgebers zu betreten. Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in einem Eilverfahren entschieden und am Montag mitgeteilt. In der Vorinstanz hatte bereits das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nach der Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht das Tätigkeitsverbot der Frau bestätigt, nachdem diese keinen Impfnachweis vorlegen konnte. Der Beschluss des OVG ist nicht anfechtbar (Az.: 13 B 859/22).

Zur Begründung verwies der 13. Senat des OVG auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom April 2022. Das höchste deutsche Gericht hatte die Nachweispflicht für eine Covid-19-Immunität als verfassungsgemäß bezeichnet. Im Fall der Sekretärin sei unerheblich, so das OVG, dass die Antragstellerin nicht zum Pflegepersonal zähle oder keine Medizinerin sei. Dass sie Kontakt zu Patienten oder zum medizinischen Personal ausschließen könne, habe die Klägerin nicht geltend gemacht.

Das OVG äußerte in seiner Entscheidung Kritik an den Gesundheitsämtern in NRW. Die Antragstellerin habe einen Gleichheitsverstoß beklagt, weil andere Kommunen keine vergleichbaren Betretungs- und Tätigkeitsverbote ausgesprochen habe. Das Gericht in Münster wirft den Gesundheitsämtern vor, das Infektionsschutzgesetz „faktisch nicht anzuwenden“. Flächendeckend keine Verbote auszusprechen sei mit dem Zweck der Vorschrift nicht vereinbar, heißt es in der Begründung zu dem Beschluss.

(toc/dpa)
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