Verhandlung in Leipzig Bundesverwaltungsgericht bestätigt Verbot von „Hells Angels MC Bonn“

Leipzig · Der Rockerclub „Hells Angels MC Bonn“ ist seit zwei Jahren verboten. Die Mitglieder wehren sich dagegen vor Gericht – und scheitern.

 Rocker mit "Hells Angels Bonn"-Kutte. (Archiv)

Rocker mit "Hells Angels Bonn"-Kutte. (Archiv)

Foto: dpa/Oliver Berg

Zwei Jahre nach dem Verbot des Rockerclubs „Hells Angels MC Bonn“ hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Fall befasst. Am Donnerstag wurde in Leipzig die Klage von insgesamt 14 Rockern gegen die Verfügung des Bundesinnenministeriums abgewiesen. Die Rocker hatten argumentiert, dass das Verbot vom November 2016 ins Leere gehe, weil sich der Club schon im Sommer davor selbst aufgelöst hatte.

Die Leipziger Richter stellten allerdings fest, dass der Verein zum Zeitpunkt des Verbots noch nicht vollständig liquidiert gewesen sei. Es hätten noch Reste von Vereinsvermögen bestanden. Das reiche für die Wirksamkeit des Verbots aus.

Die „Hells Angels MC Bonn“ hatten ihr Clubhaus im rheinland-pfälzischen Neustadt/Wied, waren aber eine Abspaltung einer Bonner Gruppierung. Zudem war der Club nach Festellung der Behörden auch länderübergreifend in Nordrhein-Westfalen aktiv.

Die Leipziger Richter widmeten sich in der mündlichen Verhandlung ausführlich der Frage, ob und wann sich der Club tatsächlich wirksam aufgelöst hat. Kniffelige Punkte gibt es dabei eine ganze Reihe. „Wie kann man eigentlich aus einem nicht eingetragenen Verein, dessen Regeln nicht offiziell bekannt sind, austreten?“, fragte der Vorsitzende Richter Uwe Berlit zum Beispiel.

Fünf der Kläger waren bei der Verhandlung in Leipzig anwesend. Fragen von der Richterbank – etwa zu den Eigentumsverhältnissen an dem großen Clubhaus der „Höllenengel“ – beantworteten sie allerdings eher zögerlich.

Vier der Männer waren in diesem Sommer vom Landgericht Koblenz wegen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und anderer Straftaten verurteilt worden. Dabei ging es um Revierkämpfe mit konkurrierenden Rockerclubs. Gegen andere laufen noch Ermittlungsverfahren.

Vor der Verfügung des Bundesinnenministeriums – und vor der Selbstauflösung des Clubs – hatte zunächst Rheinland-Pfalz ein Verbot auf Landesebene erlassen. Dieses wurde jedoch vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz für unwirksam erklärt. Nicht das Landes-, sondern das Bundesinnenministerium sei zuständig gewesen, weil die Rocker auch länderübergreifend in Nordrhein-Westfalen aktiv waren.

Wann die Bundesverwaltungsrichter ein Urteil fällen wollten, war zunächst offen. Für die mündliche Verhandlung war auch noch der Freitag reserviert. Ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung sollte am Ende der Verhandlung festgelegt werden.

(hsr/dpa)
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