Gerichtsurteil in Köln Im Flugzeug an Suppe verbrannt - kein Anspruch auf Schmerzensgeld

Köln · Eine Passagierin eines Langstreckenfluges erleidet Verbrennungen zweiten Grades durch die Suppe, die serviert wurde. Das Gericht sieht die Schuld aber im Verhalten der Klägerin.

 Ein Flugzeug fliegt nach dem Start an der Sonne vorbei. (Archivfoto)

Ein Flugzeug fliegt nach dem Start an der Sonne vorbei. (Archivfoto)

Foto: dpa/Federico Gambarini

Eine Frau, die sich während eines Langstreckenfluges an ihrer Suppe verbrannt hat, erhält kein Schmerzensgeld von der Fluggesellschaft. Das hat das Landgericht Köln nach Angaben vom Freitag entschieden. Die Klägerin hatte durch die heiße Suppe schwere Verbrennungen im Brustbereich erlitten. Laut Urteil hatte sie dies durch ihr Verhalten jedoch selbst verschuldet. (Az.: 21 O 299/20)

Die Klägerin hatte demnach auf dem Flug von München nach New York ein Abendessen erhalten, zu dem eine Steinpilzcremesuppe gehörte. Diese sei in einer Porzellanschale auf einem Tablett serviert worden.

Die Frau habe die Schale nach eigener Schilderung in die Hand genommen, um mit dem Löffel einen möglichst kurzen Weg zum Mund zu haben. Die Schale sei aber so heiß gewesen, dass sie sie schnell wieder abstellen wollte und dabei einen Ruck verursacht habe, so dass sich die Flüssigkeit in ihr Dekolleté ergossen habe. Dadurch habe sie im oberen Brustbereich Verbrennungen zweiten Grades erlitten und eine Klinik aufsuchen müssen.

Dafür forderte sie ein mindestens fünfstelliges Schmerzensgeld sowie Schadenersatz von der Fluggesellschaft. Diese lehnte die Zahlung jedoch ab.

Zu recht, befand das Gericht. Denn die Frau habe die Suppe in einer stark zurückgeneigten Sitzposition verzehren wollen - anders sei die Art ihrer Verletzungen nicht zu erklären. Sie hätte die Verpflichtung gehabt, die Temperatur der Schale vor dem Anheben zu prüfen, ebenso wie die der Suppe. Dies habe die Klägerin nicht getan. Somit habe sie zumutbare Maßnahmen unterlassen, die man normalerweise ergreife, um Schaden von sich abzuwenden oder zu mindern. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

(chal/dpa)
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