Landessozialgericht in NRW Bescheid von Jobcenter muss nicht auf niederdeutschem Platt ergehen

Düsseldorf · Behörden müssen ihre Bescheide nicht in Platt oder anderen regionalen Dialekten verschicken. Geklagt hatte ein Arbeitsloser, der in einem Bauernmuseum jobbte.

 Eine Beratung in einem Jobcenter: Schreiben müssen nicht in Dialekten erfolgen, hat nun das Landessozialgericht entschieden (Symbolbild).

Eine Beratung in einem Jobcenter: Schreiben müssen nicht in Dialekten erfolgen, hat nun das Landessozialgericht entschieden (Symbolbild).

Foto: dpa-tmn/Markus Scholz

Sprache im Verwaltungsverfahren ist Hochdeutsch, wie das nordrhein-westfälische Landessozialgericht (LSG) in Essen in einem am Dienstag bekanntgegebenen Urteil betonte. Es wies damit einen Bürgergeldempfänger aus dem Raum Detmold ab, der von einem Bescheid seines Jobcenters eine „Übersetzung in die platt- beziehungsweise niederdeutsche Sprache“ angefordert hatte. (Az: L 7 AS 1360/21)

Mit dem Bescheid hatte das Jobcenter dem Mann eine sogenannte Arbeitsgelegenheit - früher Eurojob - in einem Bauernmuseum zugewiesen. Mit der Arbeit war er sehr zufrieden, nicht aber mit dem Bescheid. Dabei stützte er sich auf die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen aus dem Jahr 1992. Er spreche niederdeutsches Platt, und dies sei eine nach der Charta geschützte Regionalsprache.

Wie schon das Sozialgericht in Detmold wies nun jedoch auch das LSG in Essen die Klage ab. Laut Gesetz sei die Amtssprache Deutsch, hieß es. Dies umfasse zwar auch die verschiedenen Mundarten und Dialekte. Im schriftlichen Verfahren sei jedoch allein Hochdeutsch zulässig.

Nur so sei es möglich, „ein Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen“, erklärte das LSG. Anderes ergebe sich auch aus der Regionalsprachencharta nicht, und auch eine Benachteiligung aus ethnischen Gründen liege nicht vor.

Unstreitig sei der Kläger auch des Hochdeutschen mächtig, betonten die Essener Richter. Eine niederdeutsche Schriftsprache gebe es dagegen jedenfalls seit dem 16. Jahrhundert nicht mehr. Wegen seiner „völlig substanzlosen Klage“ erlegte das LSG dem Arbeitslosen sogenannte Verschuldenskosten in Höhe von 500 Euro auf.

(top/AFP)
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