Streit um 265.000 Euro Stadt Iserlohn scheitert vor Gericht

Iserlohn · Die Stadt Iserlohn ist mit ihrer Forderung nach Rückzahlung einer Abfindung von knapp 265.000 Euro an einen Verwaltungsangestellten gescheitert.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) in Hamm entschied am Dienstag, die Kommune habe keinen Anspruch auf eine Rückzahlung der Summe vom früheren Mitarbeiter. Damit änderte das LAG im Berufungsverfahren das Urteil des Iserlohner Arbeitsgerichts vom vergangenen April, das zu Lasten des einstigen Stadt-Angestellten ausgefallen war. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Zwar ließ das Landesarbeitsgericht keine Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. Dagegen ist aber eine Beschwerde möglich (Az.: 6 Sa 903/21).

Der Mann war nach Differenzen Anfang 2019 ausgeschieden und hatte das Stadt-Angebot eines Aufhebungsvertrags angenommen. Die Kommune zahlte ihm im April 2019 die vereinbarte Abfindung von 264 800 Euro brutto. Parallel zu dem arbeitsrechtlichen Streit war 2020 im Zusammenhang mit der hohen Abfindungssumme ein Strafverfahren in Gang gekommen. Die Staatsanwaltschaft Hagen hatte den Angestellten wegen Beihilfe zur Untreue angeklagt.

Aber auch der frühere Iserlohner Bürgermeister und ein einstiger Personaldezernent sind angeklagt - wegen gemeinschaftlicher Untreue in einem besonders schweren Fall. Statt der rund 265 000 Euro wären laut Staatsanwaltschaft höchstens 20 000 Euro angemessen gewesen. Der Bürgermeister war wegen der Vorwürfe vorzeitig in den Ruhestand gegangen.

Ein Sprecher des LAG sagte, in den beiden nebeneinander laufenden Verfahren gebe es eine nur „kleine gemeinsame Klammer“: Die Stadt habe ihre Rückzahlungsforderung unter anderem damit begründet, dass der Aufhebungsvertrag ungültig sei, weil er durch ein unrechtmäßiges Verfahren zustande gekommen sei. Das Landesarbeitsgericht entschied nun aber, der Mitarbeiter habe damals mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrags nicht „gegen Strafgesetze oder die guten Sitten“ verstoßen. Das könne allein aus der von der Stadt angebotenen „im Vergleich zu den Gepflogenheiten öffentlicher Arbeitgeber ungewöhnlich hohen Abfindung“ nicht geschlossen werden. Das noch laufende Strafverfahren sei von der LAG-Entscheidung unbeeinflusst, betonte der Sprecher.

(ldi/dpa)
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