Urteil am Landgericht Hagen Polizistinnen ließen Kollegen im Kugelhagel zurück - Bewährungsstrafen

Hagen · Als zwei Polizisten bei einer Verkehrskontrolle beschossen werden, greifen zwei Kolleginnen nicht ein, sondern fliehen. Das Landgericht Hagen verurteilt die Beamtinnen, lässt ihnen aber auch Hoffnungen auf eine berufliche Zukunft.

Zwei Polizeibeamtinnen stehen im Prozess vor dem Langericht Hagen. (Archivfoto)

Zwei Polizeibeamtinnen stehen im Prozess vor dem Langericht Hagen. (Archivfoto)

Foto: dpa/Alex Talash

Zwei Polizistinnen, die ihre Kollegen im Mai 2020 bei einer Schießerei in Gevelsberg alleingelassen haben, dürfen wieder auf eine Zukunft bei der Polizei hoffen. Das Landgericht Hagen hat die Beamtinnen am Mittwoch in der Berufungsverhandlung zu je vier Monaten Haft auf Bewährung verurteilt und damit die Strafen des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Schwelm um jeweils acht Monate reduziert. Während das erste Urteil noch zwingend den Verlust des Jobs nach sich gezogen hätte, bleiben die dienstrechtlichen Konsequenzen jetzt einem Disziplinarverfahren vorbehalten.

Die beiden Angeklagten waren im Mai 2020 zufällig mit ihrem Streifenwagen vorbeigefahren, als zwei Kollegen gerade einen Autofahrer kontrollierten. Auf das Handzeichen eines Kollegen waren sie ausgestiegen und hatten sich der Szenerie genähert, als der Autofahrer plötzlich das Feuer auf die Polizisten eröffnete. Einer der Beamten wurde am Oberbauch getroffen und überlebte nur dank seiner schusssicheren Weste. Insgesamt fielen damals in rund 20 Sekunden 21 Schüsse.

Statt ihren Kollegen im Kugelhagel zu helfen, hatten sich die Polizistinnen vom Tatort entfernt und erst später die Leitstelle alarmiert. Im Prozess begründeten sie ihr Verhalten mit „Todesangst“. Sie hätten überhaupt nicht abschätzen können, um wie viele Täter es sich handelte und aus welchen Richtungen wirklich geschossen wurde, sagten sie.

Auch das Landgericht wertete das Nicht-Eingreifen der Polizistinnen im Urteil als versuchte gefährliche Körperverletzung im Amt durch Unterlassen. Gegen das Urteil kann noch Revision eingelegt werden.

(albu/dpa)
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