Interview untersagt Häftling aus NRW klagt erfolgreich wegen Verbots von Journalisten-Besuch

Karlsruhe/Düsseldorf · Ein Strafgefangener aus NRW hat erfolgreich in Karlsruhe geklagt, weil ihm der Besuch eines Journalisten für ein Interview untersagt worden war. Die Verfassungsbeschwerde des Mannes sei „offensichtlich begründet“, teilte das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag mit.

 Ein Häftling hat erfolgreich wegen Verbots von Journalisten-Besuch geklagt. (Symbolfoto)

Ein Häftling hat erfolgreich wegen Verbots von Journalisten-Besuch geklagt. (Symbolfoto)

Foto: David-Wolfgang Ebener

Bei der Prüfung seines Anliegens sei die Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit verkannt worden. (Az. 2 BvR 784/21)

Der Kläger sitzt wegen schwerer räuberischer Erpressung in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Werl ein. Das Interview hatte ein Radiojournalist des Westdeutschen Rundfunks (WDR) angefragt, der an einem Beitrag zum Thema „Alternativen zur Strafhaft“ arbeitete. Der psychologische Dienst der JVA hatte davon abgeraten, das Interview zu genehmigen - es sei zu befürchten, dass dies die negative Haltung des Häftlings einer Behandlung gegenüber noch verstärken könne.

Im Strafvollzugsgesetz von NRW steht, dass ein Besuch untersagt werden kann, wenn „zu befürchten ist, dass der Kontakt mit Personen, die nicht Angehörige der Gefangenen (...) sind, einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen hat oder ihre Eingliederung behindert“.

Das Landgericht Arnsberg und das Oberlandesgericht Hamm hatten die Entscheidung der JVA bestätigt. Zu voreilig, sagen jetzt die Verfassungsrichterinnen und -richter. Das Grundgesetz gebe jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Aus der Entscheidung des Landgerichts gehe nicht hervor, dass der Eingriff in die Meinungsfreiheit des Klägers „hinreichend berücksichtigt und gewichtet“ worden sei. Es könne nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein Interview mit einem Gefangenen regelmäßig dessen Eingliederung behindere. Für so eine Befürchtung brauche es „konkrete, objektiv fassbare Anhaltspunkte“.

Dem Beschluss zufolge hätte das Landgericht die JVA-Entscheidung zumindest sorgfältiger prüfen müssen. Das muss nun nachgeholt werden.

(kag/dpa)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort