Urteil in Gelsenkirchen Weiteres Verwaltungsgericht stoppt Rückforderung von Corona-Hilfen

Gelsenkirchen · Viele Kleinunternehmer und Selbstständige wehren sich vor Gericht dagegen, dass sie einen Teil ihrer Corona-Soforthilfen an das Land Nordrhein-Westfalen zurückzahlen sollen. Bislang mit Erfolg. Jetzt gab es zwei weitere Entscheidungen im Ruhrgebiet.

Ein weiteres Verwaltungsgericht stoppt Rückforderung von Corona-Hilfen (Symbolbild).

Ein weiteres Verwaltungsgericht stoppt Rückforderung von Corona-Hilfen (Symbolbild).

Foto: dpa/Robert Michael

In Nordrhein-Westfalen hat ein weiteres Verwaltungsgericht die Rückforderung von Corona-Soforthilfen durch das Land als rechtswidrig zurückgewiesen. Nach dem Düsseldorfer und dem Kölner gab am Freitag auch das Gelsenkirchener Verwaltungsgericht den Klagen eines selbstständigen Veranstaltungstechnikers und einer Rechtsanwaltssozietät statt. Sie hatten sich gegen Rückforderungen von Corona-Finanzhilfen durch das Land in Höhe von 3092 Euro beziehungsweise 7000 Euro gerichtet. Unter anderem sei nicht zu erkennen gewesen, dass die Bewilligungen unter Vorbehalt gestanden hätten, stellte das Gericht fest.

Das Land hatte nach dem Corona-Ausbruch im Frühjahr 2020 ein Hilfsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler und Solo-Selbstständige aufgelegt. In Abhängigkeit von der Beschäftigtenanzahl gab es 9000, 15 000 oder 25 000 Euro. Ende Mai wurde dann eine Soforthilfe-Richtlinie veröffentlicht. Sie forderte die Empfänger auf, ihre Einnahmen und Ausgaben mitzuteilen. Anhand der Angaben wurde dann ein „Liquiditätsengpass“ berechnet. Nur in Höhe dieses Engpasses sollten die Hilfeempfänger die Soforthilfe nach Auffassung des Landes behalten dürfen. Die übrigen Mittel forderte das Land zurück.

Die Vorläufigkeit der Bewilligungen sei nicht zu erkennen gewesen, urteilte das Gericht - weder im Bewilligungsbescheid noch im Antragsformular oder im Internet. Die Richtlinie sei außerdem erst deutlich nach der Bewilligung veröffentlicht worden. Bemängelt wurde auch die ausschließliche Abrechnung eines Liquiditätsengpasses. Nach den Bewilligungsbescheiden hätten die Soforthilfen auch zur Kompensation von Umsatzeinbußen eingesetzt werden dürfen. Gegen die Urteile kann das Land Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster einlegen.

Beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen sind noch etwa 400 Klagen zur Rückforderung von Corona-Soforthilfen anhängig. Die am Freitag entschiedenen Klagen seien repräsentativ für einen Großteil dieser Fälle, hieß es. Über das Vorgehen in den weiteren Verfahren will das Gericht erst entscheiden, wenn in den ersten beiden Verfahren rechtskräftige Entscheidungen vorliegen. Landesweit sollen rund 2000 dieser Verfahren anhängig sein.

(toc/dpa)
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