Ermittlung in Bottrop Polizisten sollen Betrunkenen gefilmt und sich lustig gemacht haben

Bochum/Dortmund · Auf Facebook machte kurzzeitig ein Video die Runde, das von Polizisten aus Bottrop ins Netz gestellt worden sein soll. Sie sollen einen Betrunkenen gefilmt und sich über ihn lustig gemacht haben.

Ein Streifenwagen der Bundespolizei steht mit eingeschaltetem Blaulicht. (Symbolfoto)

Ein Streifenwagen der Bundespolizei steht mit eingeschaltetem Blaulicht. (Symbolfoto)

Foto: dpa/Carsten Rehder

Die Dortmunder Polizei ermittelt gegen Kollegen aus Bottrop, die eine hilflose, betrunkene Person aus einem Streifenwagen heraus gefilmt haben sollen. Man habe Kenntnis von dem Verdachtsfall, die Fachdienststellen hätten mit der Sichtung des Videos begonnen, sagte eine Polizeisprecherin am Mittwoch auf Anfrage in Dortmund. Aus Gründen der Neutralität untersuche die Dortmunder Polizei das Ganze. Zum laufenden Verfahren könne man keine weitere Angaben machen - auch nicht, gegen wie viele Beamte ermittelt werde. In der Regel seien Streifenwagen mit zwei Personen besetzt.

Die „WAZ“ berichtete, in dem vorübergehend auf Facebook kursierenden Video sei zu hören, wie Insassen des Wagens den Betrunkenen ansprechen und sich später über ihn lustig machen. Es sei kurz eine Seitenfront des Fahrzeugs zu sehen - ein Streifenwagen. Das Video - gut anderthalb Minuten lang - war laut „WAZ“ seit Montagabend auf Facebook zu sehen gewesen. Am Mittwoch tauchte es dort nicht mehr auf.

Dem Zeitungsbericht zufolge ist zu hören, wie die Insassen die torkelnde Person fragen, ob sie es nach Hause schaffe. Der Mann, der sich zwischendurch an einem Verkehrsschild festhalte, bejahe das und nenne seine Adresse. Das Video sei mit der Überschrift "Neulich am Borsigweg“ und dem Untertitel „Soll mal jemand sagen, Bottrop ist langweilig“ versehen gewesen. Die Polizeisprecherin äußerte sich zu diesen Details nicht.

Eine hilflose Person zur Schau zu stellen, ist verboten. Laut Strafgesetzbuch (StGB) droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren, wenn jemand „von einer anderen Person (...) unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.“

(chal/dpa)
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