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Kundenbegrenzung aufgehoben Oberverwaltungsgericht kippt Beschränkungen im NRW-Einzelhandel

Münster · Das Oberverwaltungsgericht hat viele Corona-bedingte Beschränkungen im Einzelhandel für NRW mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt. Terminbuchung und Kundenbegrenzung sind ab sofort nicht mehr notwendig.

 Kunden eines Kleidergeschäfts warten auf ihren Einlass vor dem Laden. (Symbolbild)

Kunden eines Kleidergeschäfts warten auf ihren Einlass vor dem Laden. (Symbolbild)

Foto: dpa/Daniel Karmann

Anmerkung der Redaktion: Wenige Stunden nach dem Urteil des OVG hat das Gesundheitsministerium NRW seine Coronaschutzverordnung angepasst. Die schärferen Regeln bleiben demnach in Kraft und werden auch auf Garten- und Schreibwarenmärkte etc. ausgeweitet. Lesen Sie hier die Details.

Ab sofort gelte im gesamten Einzelhandel im bevölkerungsreichsten Bundesland keine Kundenbegrenzung pro Quadratmeter mehr und auch das Erfordernis der Terminbuchung entfalle, teilte ein Sprecher des Gerichts in Münster mit. Die Beschränkungen verstießen in ihrer derzeitigen Ausgestaltung gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, so das Gericht.

Das Gericht betonte, bei der Pandemiebekämpfung bestehe zwar ein Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers. Es sei auch zulässig, schrittweise zu lockern. Das Land habe es deshalb grundsätzlich für Geschäfte wie den Lebensmitteleinzelhandel bei den bisherigen Regelungen belassen dürfen, während für andere Betriebe vorläufig nur eine reduzierte Kundenzahl zugelassen werde.

Doch überschreite das Land seinen Spielraum, wo ein einleuchtender Grund für eine weitere Differenzierung fehle. Dies sei der Fall, soweit nunmehr auch Buchhandlungen, Schreibwarenläden und Gartenmärkte mit ihrem gesamten Sortiment unter vereinfachten Bedingungen - also etwa ohne Terminbuchungen - betrieben werden dürften, Modegeschäfte oder Elektronikketten jedoch nicht. Eine Filialen der Elektronikkette Media Markt hatte in Münster geklagt.

Der Senat wies allerdings in seiner Entscheidung auch ausdrücklich darauf hin, dass es dem Land freigestellt sei, kurzfristig eine Neuregelung zu treffen, die keine unzulässigen Differenzierungen enthalte. Die von Media Markt geltend gemachten grundlegenden Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen für den Einzelhandel teilte der Senat nicht. Insbesondere sei die Beschränkung der Grundrechte der Einzelhändler angesichts der gravierenden Folgen, die ein erneuter unkontrollierter Anstieg der Neuansteckungen für Leben und Gesundheit vieler Menschen hätte, voraussichtlich gerechtfertigt. 

(siev/AFP/dpa)
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