Verwaltungsgericht Düsseldorf Affenpocken-Kontaktperson muss in Quarantäne - trotz Impfung

Düsseldorf · Wer sich in einer Wohnung mit einer mit den Affenpocken infizierten Person aufhält, muss drei Wochen in Quarantäne, auch wenn sofort eine Impfung verabreicht wurde. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

 Der Stahlhof ist Sitz des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und Gründungsort des Landes Nordrhein-Westfalen.

Der Stahlhof ist Sitz des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und Gründungsort des Landes Nordrhein-Westfalen.

Foto: dpa/Oliver Berg

Eine Person, die während der infektiösen Phase ihres mit Affenpocken infizierten Mitbewohners in der gemeinsamen Wohnung geblieben ist, muss auf Anordnung des Gesundheitsamtes der Stadt Düsseldorf 21 Tage in häuslicher Quarantäne bleiben. Daran ändert auch eine zwischenzeitlich erfolgte Impfung nichts. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hervor. Ein entsprechender, gegen die Quarantäneanordnung gerichteten Antrag im Eilverfahren wurde damit abgelehnt.

Das Gericht, teilte ein Sprecher mit, habe sich auf die Erkenntnisse und Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) zu Affenpocken gestützt und sei dessen wissenschaftlicher Beurteilung gefolgt. Danach stuft das RKI Mitbewohner von Personen mit einer Affenpocken-Diagnose, die während der infektiösen Phase des Patienten mindestens eine Nacht in der Wohnung verbracht haben, als Kontaktpersonen der Kategorie 3 ein. Für diese Personen nimmt das RKI ein hohes Übertragungsrisiko an und empfiehlt eine häusliche Quarantäne von 21 Tagen.

Zwar habe sich der Antragsteller unmittelbar nach der bestätigten Diagnose seines Mitbewohners impfen lassen. Es sei aber nicht zu beanstanden, wenn die Stadt Düsseldorf die Quarantänezeit daraufhin nicht verkürze.

Der verabreichte Impfstoff sei in der EU noch nicht zur Anwendung gegen Affenpocken zugelassen. Zudem lägen bezüglich der Wirksamkeit dieses Impfstoffs keine öffentlichen Daten vor. Die Schutzwirkung gegen Pocken- und Affenpocken-Infektionen und Erkrankungen sei nicht untersucht.

Jedenfalls führe eine Abwägung der betroffenen Grundrechte zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems die dreiwöchige Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit rechtfertige.

Der Antragsteller kann gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen.

(csr)
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