Düsseldorfer Tabelle Unterhalt für Kinder steigt 2022 leicht an

Düsseldorf · Der Unterhalt von Trennungskindern steigt ab 2022 leicht an. Zum 1. Januar tritt die neue Regelung der Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils bleibt unverändert.

 Der Unterhalt für Kinder steigt 2022 leicht an. (Symbolbild)

Der Unterhalt für Kinder steigt 2022 leicht an. (Symbolbild)

Foto: dpa/Jens Kalaene

Trennungskinder bekommen ab 2022 von ihren unterhaltspflichtigen Elternteilen mehr Geld. Die neue „Düsseldorfer Tabelle“ tritt am 1. Januar in Kraft, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf am Montag mitteilte. Der Mindestunterhalt für ein Kind bis einschließlich fünf Jahre steigt demnach um drei Euro auf 396 Euro. Für Jungen und Mädchen bis zum einschließlich elften Lebensjahr liegt er bei 455 statt bisher 451 Euro, für Kinder bis einschließlich 17 Jahre bei 533 statt 528 Euro. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, steigt der Unterhaltssatz von 564 auf 569 Euro.

Die Mindestwerte gelten für ein Nettoeinkommen von bis zu 1.900 Euro. Auch für unterhaltspflichtige Väter und Mütter in den höheren Einkommensgruppen steigen die Bedarfssätze je nach Verdienst um fünf bis acht Prozent, wie das Gericht mitteilte. Auf den Unterhaltsbedarf muss das Kindergeld angerechnet werden, bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte. Das Kindergeld liegt aktuell für das erste und zweite Kind bei je 219 Euro, für das dritte bei 225 Euro und für jedes weitere Kind bei 250 Euro.

Der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils bleibt unverändert, wie das Gericht mitteilte. Für nicht erwerbstätige Elternteile, die unterhaltspflichtige und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren haben, liegt der Betrag bei mindestens 960 Euro und Erwerbstätigen stehen mindestens 1.160 Euro zu.

Die „Düsseldorfer Tabelle“ war zuletzt zum 1. Januar 2021 angepasst worden. Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene Tabelle gibt seit 1962 einheitliche Richtwerte für die Berechnung des Familienunterhalts vor. Sie selbst hat keine Gesetzeskraft und ist eine allgemeine Richtlinie, die von allen Oberlandesgerichten bundesweit bei der Berechnung des Kindesunterhalts benutzt wird.

(ldi/epd)
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