Schule und Kita in Corona-Pandemie geschlossen Diese Entschädigungen stehen Eltern bei Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung zu

Berlin/Köln · Die Kitas und Schulen schließen wieder: Wer wegen der Kinderbetreuung nicht arbeiten kann, hat als Elternteil Anspruch auf Entschädigung. Das Infektionsschutzgesetz gilt aber nicht in jedem Fall.

 Ein leeres Klassenzimmer (Symbolfoto).

Ein leeres Klassenzimmer (Symbolfoto).

Foto: dpa/Marijan Murat

Nach den neuen Beschlüssen zum Lockdown sind oder machen Kitas und Schulen in Deutschland zu. Das stellt erwerbstätige Eltern vor ein Problem. Wer seine Kinder zu Hause betreuen muss, kann nicht arbeiten.

Hier greift aber eine Regelung aus dem Infektionsschutzgesetz, die im Frühjahr und zuletzt noch einmal im Herbst angepasst wurde. Aufgrund dieser Änderung besteht ein Entschädigungsanspruch bei Verdienstausfall wegen notwendiger Kinderbetreuung, wenn die Einrichtung zu Kinderbetreuung vorübergehend geschlossen oder das Betreten untersagt wurde, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Auch Kanzleramtschef Helge Braun (CDU) verwies am Montag auf diese Regelung.

Laut Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln gilt der Entschädigungsanspruch nur, wenn die Kitas und Schulen offiziell geschlossen werden, aber nicht, wenn nur die Empfehlung besteht, die Kinder zu Hause zu lassen.

Diese Voraussetzungen müssen für einen Entschädigungsanspruch erfüllt sein

Voraussetzung für die Entschädigung ist weiter, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Außerdem darf es für den Zeitraum der Schließung keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind geben, erklärt Bredereck.

Bei der Frage, was eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit ist, sei aber im Einzelnen noch vieles unklar. Der Einschätzung des Arbeitsrechtsexperten zufolge könnten darunter nur solche Möglichkeiten fallen, die ohne Gefährdung Dritter und im Rahmen der aktuellen Vorgaben gewährleistet werden können. „Der 80-jährige Großvater muss nicht zu Betreuung herangezogen werden“, erläutert der Fachanwalt.

Keine Verdienstausfall-Entschädigung während der Ferien

Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls. Die Summe ist aber gedeckelt und beträgt höchstens 2016 Euro monatlich für einen vollen Monat, wie das BMAS erläutert. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber wiederum kann einen Erstattungsantrag bei der zuständigen Behörde stellen.

Während der Schulferien besteht allerdings kein Entschädigungsanspruch. Und auch wenn beim Arbeitgeber ohnehin gerade Betriebsferien sind, zum Beispiel während der Feiertage, greift die Entschädigungsregel nicht, so der Fachanwalt.

Bei Eltern von Kindern über zwölf Jahren geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese Kinder sich selbst betreuen können. Hier bleibt die Option, in Absprache mit dem Arbeitgeber eine Lösung zu finden. Das könne alles sein, was der Arbeitgeber anbietet. Dazu zählen zum Beispiel unbezahlter oder bezahlter Urlaub, Homeoffice oder der Abbau von Überstunden, so Bredereck.

Sollte nichts davon möglich sein und die Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden, können Arbeitnehmer Nathalie Oberthür dennoch zu Hause bleiben, bekommen dann aber für diese Zeit kein Gehalt.

Wie im Frühjahr soll es auch eine Notbetreuung geben. Auch dazu ist laut Bredereck vieles noch unklar. Es sei davon auszugehen, dass die Notbetreuung für alle systemrelevanten Berufe gilt. In einigen Bundesländern solle der Kreis aber erweitert werden. „Wer im Frühjahr Anspruch auf Notbetreuung hatte, wird das jetzt sicherlich auch haben“, meint der Fachanwalt. Alle anderen empfiehlt er, sich vor Ort informieren.

(mba/dpa)
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