Betrügerische Anrufe Wann "Ping Call"-Opfer zahlen müssen - und wann nicht

Düsseldorf · Auf vielen Handys in NRW gehen derzeit seltsame Anrufe aus dem Ausland ein, aus Tunesien, Marokko oder Burundi. Für diejenigen, die zurückrufen, kann das teuer werden. Wie Sie das vermeiden können, lesen Sie hier.

 Ein Mann tippt auf seinem Handy (Symbolbild).

Ein Mann tippt auf seinem Handy (Symbolbild).

Foto: Shutterstock.com / guteksk7

Die Masche der Betrüger ist stets dieselbe: Das Handy klingelt nur kurz, dann legt der Anrufer auf, und im Display bleibt die Nummer stehen. Wer zurückruft, sitzt in der Falle: Laut Polizei kostet ein Rückruf rund drei Euro pro Minute.

 Von dieser Nummer wurde ein Betrugsopfer aus NRW angerufen.

Von dieser Nummer wurde ein Betrugsopfer aus NRW angerufen.

Foto: Screenshot Rainer Leurs

Hinter den Anrufen verbergen sich Computerprogramme, die Telefonnummern automatisch anwählen. Entweder nach dem Zufallsprinzip, oder sie gehen Ruflisten von Adresshändlern durch. "Dadurch können hohe Kosten entstehen, die direkt über die Handyrechnung abgebucht werden", sagt Christine Steffen, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW.

Orientierung bietet die Bundesnetzagentur: Sie kann bei ausländischen Rufnummern ein Rechnungslegungs- und Inkassoverbot auszusprechen, zum Beispiel auch bei einer "Ping-Call-Nummer". Die entsprechende Nummer wird dann von der Bundesnetzagentur in ihrer "Maßnahmenliste wegen Missbrauchs von Rufnummern" geführt. Diese ist auf der Homepage der Bundesnetzagentur einsehbar und wird zudem an die jeweiligen Provider geschickt.

"Dafür muss die Bundesnetzagentur die Nummern allerdings kennen. Deshalb raten wir unbedingt dazu, jeden Fall bei der Bundesnetzagentur zu melden", sagt die Verbraucherschützerin.

Wenn durch den Anruf einer solchen - auf der Maßnahmenliste vermerkten - Rufnummer Kosten angefallen sind, dürfen sie dem Betroffenen nicht in Rechnung gestellt werden. Auch wenn Verbraucher bereits ihre Rechnung erhalten haben, greift das Inkassoverbot. Das heißt: Der jeweilige Anbieter darf den Betrag nicht mehr von seinem Kunden verlangen. In diesem Fall sollten Betroffene sich an ihren Anbieter wenden und den geforderten Rechnungsbetrag um die angegebenen Kosten für den "Ping-Anruf" kürzen.

"Vom Verbraucher ist eigene Wachsamkeit gefragt", sagt Michael Reifenberg, ein Sprecher der Bundesnetzagentur. "Wenn man weiß, dass man eine solche Nummer zurückgerufen hat, sollte man seine Abrechnung auf jeden Fall selbst kontrollieren. Wenn wir zum Beispiel am Monatsende eine aktualisierte Maßnahmenliste an die Provider verschicken, kann es sein, dass diese ihre Rechnungen bereits verschickt haben und eine entsprechende Maßnahme der Bundesnetzagentur zu einer Rufnummer noch nicht kennen konnten."

Problematisch wird es, wenn die Handyrechnung bereits bezahlt wurde, obwohl ein Rechnungslegungs- und Inkassoverbot besteht. Die Bundesnetzagentur rät Verbrauchern in diesem Fall dazu, das Geld gegebenenfalls mit Unterstützung der Verbraucherzentralen zurückzufordern.

Wurde eine Nummer zurückgerufen, die (noch) nicht auf der Maßnahmenliste der Bundesnetzagentur stand, kann es für den Betroffenen schwierig werden. Nämlich in den Fällen, in denen er bereits seine Rechnung erhalten und den Betrag gezahlt hat. "Leider ist das Risiko groß, dass der Betroffene in diesem Fall auf den Kosten sitzen bleibt", sagt Christine Steffen.

Mobilfunkunternehmen berufen sich bei solchen Anrufen nämlich auf die ganz normalen Vertragsbedingungen. Während die Telekom auf Nachfrage lediglich angibt, es sei nicht bekannt, ob unter den Kunden "Ping Call"-Opfer sind, ist Vodafone-Sprecher Volker Petendorf ganz offen: "Wir bezahlen den angefallen Preis an den ausländischen Festnetz- oder Mobilfunkanbieter und stellen dies dem Kunden in Rechnung", sagt er. "Eine Kulanzregelung gibt es in diesem Fall nicht."

Verbraucherschützerin Steffen rät dennoch dazu, bei dem jeweiligen Anbieter zu widersprechen.

(ham )
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