Coronaschutzverordnung beschlossen Was in NRW ab dem 8. März gilt
Hier sind die wichtigsten Änderungen, die in NRW ab dem 8. März gelten, im Überblick:
Kontaktbeschränkungen Treffen im öffentlichen Raum sind nun auch mit höchstens insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.
Maskenpflicht Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske wird ausgeweitet. Sie gilt nun auch für Museen und Kunstaustellungen, auf Präsenz-Bildungsveranstaltungen in geschlossenen Räumen oder bei der Erbringung von körpernahen Handwerks- und Dienstleistungen. Als Grundregel gilt: In geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr sind höherwertige Masken zu tragen. Im Außenbereich reichen Alltagsmasken.
Handel Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte dürfen ab dem 8. März unter den gleichen Bedingungen öffnen, wie die bereits derzeit geöffneten Geschäfte: Nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter (für Verkaufsflächen über 800 qm gilt ein Kunde pro zwanzig Quadratmeter).
Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen nun Termin-Shopping („Click & Meet“) anbieten, aber nur mit einem Kunden pro 40 Quadratmeter. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind dabei zwingend notwendig.
Kultur und Freizeitstätten Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen dürfen mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit öffnen. Die Anzahl von gleichzeitig anwesender Besucher in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Gleiches gilt für den Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks. Im Außenbereich gibt es aber keine Vorgabe zu den zulässigen Personen je Quadratmeter.
Sport Auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist Sport wie bisher alleine, zu zweit oder innerhalb des eigenen Hausstandes zulässig und zusätzlich nun mit höchstens fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen. Auch Gruppen von höchstens 20 Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahren mit bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen dürfen gemeinsam unter freiem Himmel Sport treiben.
Dienstleistungen Alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung der Hygienevorgaben wieder zulässig. Wenn der Kunde dabei keine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis des Kunden und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich.
Musik- und Kunstschulen Der Unterricht in Musik- und Kunstschulen in Präsenzform ist für Gruppen von höchstens fünf Schülern wieder zulässig.