Düsseldorf Lehrer dürfen nicht beschenkt werden

Düsseldorf · Wer Präsente von Schülern annimmt, kann sich strafbar machen.

Eine gut gemeinte Geste ihrer Schüler hat eine Berliner Lehrerin viel Geld gekostet. Und auch Beamte in NRW kann ein Fall wie dieser teuer zu stehen kommen: Zum Abschied schenkte eine Klasse ihrer Lehrerin eine Figur. Wert: 198 Euro. Ein Vater meldete den Vorfall, die Staatsanwaltschaft ermittelte wegen des Verdachts der Vorteilnahme. Damit das Verfahren eingestellt wird, hat die Frau jetzt 4000 Euro an die Staatskasse bezahlt. Denn Beamte in Berlin dürfen laut Vorschrift nur Geschenke annehmen, die weniger als zehn Euro kosten. Auch in NRW ist das geregelt - auch wenn es hier keinen festgesetzten Höchstwert gibt.

Welche Geschenke angenommen werden dürfen, welche einer Genehmigung bedürfen und welche tabu sind, regeln in NRW das Beamtenstatusgesetz (Paragraf 42) und das Landesbeamtengesetz (Paragraf (59). Darin heißt es, dass Lehrer grundsätzlich keine Geschenke oder Belohnungen in Bezug auf ihre Tätigkeit annehmen dürfen. "Durch das Verbot soll jeder Anschein vermieden werden, dass Beschäftigte des öffentlichen Dienstes für persönliche Vorteile empfänglich oder gar bestechlich sind", heißt es in einer Mitteilung.

Nun handelte es sich im Berliner Fall um eine Anerkennung als Abschiedsgeschenk - bei 198 Euro Gegenwert wird es aber auch in NRW schwierig, so das Schulministerium. Bei Geschenken wie Pralinen oder Blumen gebe es trotz generellen Verbots kein Problem. Das falle in die Kategorie der Ausnahmen, in denen es eine stillschweigende Genehmigung gibt. Anders sieht es bei Geldgeschenken oder wertvollen Gegenständen aus.

Vor dem Hintergrund des Falls aus Berlin gibt es viel Kritik. Die CDU-Bildungsexpertin Hildegard Bentele und der Elternvertreter Günter Peiritsch, Mitglied im Berliner Landesschulbeirat, halten das Vorgehen gegen die Lehrerin laut "Tagesspiegel" für überzogen. Ein Mann aus München sammelt online Geld für die Lehrerin, damit sie die 4000 Euro damit bezahlen kann - doch ob sie dieses Geld annehmen darf, ist stark zu bezweifeln.

(RP)
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