Lohnfortzahlung, Krankschreibung, Freitesten Neue Quarantäneregeln in NRW – was Sie jetzt wissen müssen

Düsseldorf · Die neue Quarantäneverordnung in NRW wirft für viele Bürger Fragen auf. Wer muss wann in Quarantäne? Woher bekomme ich einen Nachweis über die notwendige Isolierung und wie stellt man sicher, dass der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung nicht einstellt? Wir haben Fragen und Antworten zusammengestellt.

 In NRW gelten neue Regeln zur Quarantäne (Symbolbild).

In NRW gelten neue Regeln zur Quarantäne (Symbolbild).

Foto: dpa-tmn/Zacharie Scheurer

Die NRW-Regierung war fleißig. Nach nur drei Tagen löste sie am 16. Januar 2022, einem Sonntag, die alte gegen eine neue Quarantäneverordnung ab. Viele Bürger blicken nicht mehr durch. Das macht sich auch bei den Gesundheitsämtern und in den Arztpraxen bemerkbar. Dort nehmen die Rückfragen zu. So meldet das Gesundheitsamt Düsseldorf eine immense Zunahme der Anrufe über die Corona-Hotline. Die Zahl habe sich mit rund 7200 Bürgeranfragen zum Wochenanfang zu Vergleichstagen beinahe verdreifacht.

Die Änderungen seien „wieder einmal nicht ausreichend kommuniziert worden“, kritisiert der Virchow-Bund, der Verband der niedergelassenen Haus- und Fachärzte. Aus Sicht des Hausärzteverbandes sei nun der Streit in den Praxen vorprogrammiert. Denn mit der Zahl der Omikron-Infizierten steigt auch die Zahl derer, die nicht wissen, welche Nachweise sie im Fall einer Positivtestung benötigen. Ist eine Quarantäneverordnung nötig? Wann brauche ich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arzt? Hier die wichtigsten Fragen und ihre Antworten.

Was sorgt für die größte Verwirrung in Sachen Quarantäne?

Irritation gibt es über die Tatsache, dass Corona-Infizierte und deren Kontaktpersonen sich in NRW selbst in Isolierung begeben müssen. Diese Regelung ist zwar nicht neu. Die Test- und Quarantäneverordnung des Landes sehe schon lange vor, „dass Personen mit einem positiven Erregernachweis dazu verpflichtet sind, sich selbstständig zu isolieren“, betont das Gesundheitsamt Viersen. Was allerdings neu ist: Bislang erteilte das Gesundheitsamt die Quarantäneanordnung. Das ist nun anders. Infizierte und deren Kontaktpersonen bekommen keine Post mehr von dort. Auch das Ende der Isolierung bedarf keiner behördlichen Anordnung, sondern erfolgt selbstständig. Diese Änderung soll der neuen Situation durch die starke Vermehrung der Omikron-Fälle Rechnung tragen und die Gesundheitsbehörde entlasten.

Ebenfalls neu: Ist ein Freund nach einem gemeinsamen Gaststättenbesuch positiv getestet, gilt fortan für mich selbst keine Quarantäne mehr. Auch nach gemeinsamen Sportaktivitäten oder Kontakt zu Infizierten am Arbeitsplatz muss man nicht mehr in Isolation. Es sei denn, ein offizieller Test bestätigt, dass man selbst infiziert ist.

Wer muss in Quarantäne?

Jeder, der nach einem offiziellen PCR- oder Schnelltest ein positives Ergebnis erhält. Mit ihm müssen sich auch alle mit dem Infizierten in einem Hausstand lebenden Kontaktpersonen isolieren. Ausnahme: Geboosterte, doppelt Geimpfte und Genesene, deren Genesung nicht weiter als drei Monate zurückliegt. Sie sind von der Isolierung befreit. Es sei denn, sie sind selbst positiv getestet. Als „geboostert“ gelten ausschließlich Menschen, die dreimal geimpft sind. Bei Personen mit zweimaliger Impfung entfällt die Quarantäne zwischen dem 15. und dem 90. Tag. Genesene müssen zwischen dem 28. bis zum 90. Tag nicht in die Isolierung.

Wer schickt mich in Quarantäne?

Man selbst. Zwar melden sich – sofern die örtlichen Kapazitäten es bei den Gesundheitsämtern noch zulassen - die Behörden in Einzelfällen. Zwangsläufig erfolgen muss dies jedoch nicht mehr.

Was muss ich sonst noch tun, wenn ich mit Corona infiziert bin?

Zu Hause bleiben und schnellstmöglich selbsttätig alle Kontaktpersonen der vergangenen Tage sowie den Arbeitgeber verständigen.

Was gilt als Nachweis zur Quarantäne bei Schulen, Kitas und dem Arbeitgeber?

Es gilt jeweils der schriftliche Nachweis einer offiziellen Teststelle über das positive Ergebnis des PCR- oder Schnelltests. Wer dennoch vom Gesundheitsamt eine Quarantäneanordnung erhält, kann auch diese nach wie vor einreichen.

Muss der Arzt mich krank schreiben?

Nein. Der Arzt ist nur dann die richtige Anlaufstelle, wenn Symptome auftreten und man darum zusätzlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigt. „Ein Arbeitnehmer, der als Verdachtsfall oder als bestätigter Infektionsfall in Quarantäne oder Isolation ist, ist aber nicht automatisch arbeitsunfähig“, betont der Virchow-Bund. Die Ärzteverbände weisen darauf hin, dass eine Arbeitsunfähigkeit nur dann vorliegt, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausgeführt werden kann.

Wie lange müssen sich Infizierte und Kontaktpersonen isolieren?

Für Positiv-Getestete wie auch für deren gemeinsam lebende Kontaktpersonen gilt – außerhalb der Regeln für Geboosterte, Geimpfte und Genesene - eine Quarantänezeit von zehn Tagen. Diese kann durch einen offiziellen Schnell- oder PCR-Test auf sieben Tage verkürzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass man 48 Stunden symptomfrei ist. Bei Kita-Kindern und Schülerinnen und Schülern kann die Quarantänezeit mit einem negativen Test auf fünf Tage verkürzt werden.

In welchen Fällen werden die Gesundheitsämter noch tätig?

Nach wie vor ist das Gesundheitsamt bei Einreisenden in Quarantänefragen zuständig. Auch wenn es in Institutionen zu größeren Ausbrüchen kommt, werden die lokalen Ämter aktiv. „Von einem großen Ausbruch sprechen wir, wenn rund 25 Prozent der Menschen in einer Institution betroffen sind“, sagt Michael Ziemons, Gesundheitsdezernent der Städteregion Aachen.

Welche Probleme stellen sich nach Erlass der neuen Verordnung?

Ist der Partner positiv getestet, muss die mit im Haushalt lebende Person laut der neuen Verordnung automatisch ebenfalls für zehn Tage mit in Quarantäne. Um beim Arbeitgeber einem Verdienstausfall vorzubeugen, muss allerdings ein Nachweis her. Als solcher gilt bei Kontaktpersonen das positive Testergebnis des Partners, sagt Ziemons. Es bahnen sich also datenschutzrechtliche Probleme an.

Kommt man am Arbeitsplatz mit einer infizierten Person zusammen, muss man nicht mehr in Quarantäne. Die Arbeitgeber werden sich selbst Gedanken machen müssen, wie sie in solchen Fällen verfahren und die Gesundheit ihrer Gesamtbelegschaft sicherstellen wollen.

Ein weiteres Problem: Infizierte können ihre Quarantäne auf sieben Tage verkürzen, wenn sie einen negativen PCR- oder Schnelltest haben und mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. Bislang konnte das Gesundheitsamt trotz positivem Test die Quarantäne aufheben, wenn der CT-Wert größer als 30 war. Der CT-Wert gibt an, ob ein Infizierter noch ansteckend ist. Diesen Fall der frühzeitigen Quarantänebeendigung nach sieben Tagen trotz eines positiven Ergebnisses sieht die neue Verordnung jedoch nicht mehr vor, sagt Ziemons. Die neue Verordnung hält diese Option nur noch für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen vor.

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