Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Stadt Siegen muss AfD Halle für Kandidatenaufstellung geben

Siegen · Die Stadt Siegen darf der AfD die Nutzung der Stadthalle für die Aufstellung ihrer Bundestagskandidaten nicht verweigern. Das hat das Oberverwaltungsgericht am Mittwoch auf eine Beschwerde der Stadt entschieden

Da andere Parteien die Halle in der Vergangenheit für Veranstaltungen ebenfalls bekommen hätten, entstehe ein Gleichbehandlungsanspruch, begründete das Oberverwaltungsgericht (OVG). Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 15 B 605/21). Damit kann die AfD die Siegerlandhalle an den beiden kommenden Wochenenden (14. bis 16. Mai und 21. bis 23. Mai) nutzen.

Für eine Wahlteilnahme sei die Kandidatenaufstellung rechtlich notwendig. Ihr komme im demokratischen Rechtsstaat besondere Bedeutung zu, erklärte das Gericht. Die Stadt habe auch keinen tragfähigen sachlichen Grund genannt, wieso sie in diesem Fall ihre Vergabepraxis ändern wollte, so das Gericht.

Die Stadt Siegen hatte argumentiert, dass sie am 22. Mai Räume in der Stadthalle für eine Betriebsversammlung eines Unternehmens vermietet habe. Da gegen die AfD-Veranstaltung Demonstrationen zu erwarten seien, sei eine störungsfreie Nutzung des vermieteten Saal für die Betriebsversammlung nicht garantiert. Das überzeugte das OVG nicht: Beide Veranstaltungen fänden an unterschiedlichen Stellen der Halle statt, die Teilnehmer könnten schon beim Einlass getrennt werden. Unzumutbare Störungen zu verhindern, sei Aufgabe der Polizei, erklärte das Gericht.

(top/dpa)
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