Urteil des Oberverwaltungsgerichts Luftreinehalteplan für Aachen muss überarbeitet werden

Aachen · Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW am Mittwoch in Münster entschieden. Der Plan für das Jahr 2019 sei rechtswidrig, weil mit fehlerhaften Prognosen und einer veralteten Datenbasis aus dem Jahr 2015 als Grundlage gearbeitet worden sei.

 Abgas kommt aus einem Auto im Berufsverkehr (Symbolfoto).

Abgas kommt aus einem Auto im Berufsverkehr (Symbolfoto).

Foto: dpa/Marcel Kusch

Das Land müsse jetzt zeitnah einen neuen Plan erstellen. Dabei müsse ernsthaft auch ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge vorgesehen werden, falls die Grenzwerte erneut nicht erreicht werden. Das Gericht selbst ordnete kein Fahrverbot an, gab aber der Deutschen Umwelthilfe (DUH) als Klägerin Recht (Az.: 8 A 2851/18).

In der mündlichen Verhandlung hatte der Senat bereits deutlich gemacht, in welche Richtung er tendiert. „Es macht keinen Sinn, bei geringer Überschreitung der Grenzwerte Fahrverbote auszusprechen, und nach einem halben Jahr, wenn das Ziel erreicht ist, muss das Verbot wieder aufgehoben werden“, sagte Seibert. Für Autofahrer, die sich ein neues Fahrzeug kaufen mussten, sei das nicht hinnehmbar. Am Sinn von Grenzwerten habe das Gericht keinen Zweifel. „Grenzwerte sind geltendes Recht“, sagte der Verwaltungsrichter. Behörden müssten nicht zwingend Fahrverbote anordnen. Aber sie müssten begründen können, warum sie es nicht tun.

Überhöhte Stickstoffdioxid-Werte (NO2) sind der Grund für Fahrverbote für ältere Diesel in Stuttgart, Hamburg und Darmstadt. Auch Berlin will voraussichtlich noch in diesem Jahr in einigen Straßen Diesel-Fahrverbote verhängen. Andere Städte könnten folgen. In Nordrhein-Westfalen sind derzeit 14 Klagen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) anhängig, darunter etwa für Köln und Essen.

(mro/dpa)
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