Urteil in Münster NRW-Verfassungsgericht kippt 2,5-Prozent-Hürde

Münster · Eine Sperrklausel von 2,5 Prozent sollte verhindern, dass zu viele Kleinparteien in die Kommunalparlamente einziehen. Nun hat das NRW-Verfassungsgericht die Hürde für unzulässig erklärt.

 Briefkasten am NRW-Verfassungsgericht in Münster (Archivbild).

Briefkasten am NRW-Verfassungsgericht in Münster (Archivbild).

Foto: dpa

Die am 10. Juni 2016 vom Düsseldorfer Landtag beschlossene 2,5-Prozenthürde sei verfassungswidrig, entschied das höchste NRW-Gericht am Dienstag in Münster. Gegen die Sperrklausel hatten acht kleine Parteien den NRW-Verfassungsgerichtshof angerufen.

Die Kleinparteien machten in dem Verfahren geltend, dass durch die 2,5-Prozenthürde das Recht auf Gleichheit der Wahl und ihre Chancengleichheit verletzt würden. Zwischen 1999 und 2008 hatten bereits mehrere Landesverfassungsgerichte sowie das Bundesverfassungsgericht die damals in mehreren Bundesländern geltenden Kommunalwahlsperrklauseln für unzulässig erklärt.

Die Sperrklausel sollte verhindern, dass es zu viele Kleinparteien in die Kommunalparlamente in NRW schaffen. Seit Juni 2016 schafften nur Parteien den Sprung, die mindestens 2,5 Prozent der Wählerstimmen erhielten.

Bis zum Jahr 1999 galt in NRW eine Sperrklausel bei Kommunalwahlen. Damals lag sie bei 5 Prozent. Der Verfassungsgerichtshof erklärte die Sperrklausel später für ungültig. Seitdem kam es in den Räten und Kreistagen zu einer zunehmenden Zersplitterung mit teilweise mehr als zehn verschiedenen Parteien und Gruppierungen. SPD, CDU und Grüne hatten die 2,5-Prozentklausel 2016 im Landtag durchgesetzt, um die Kommunalvertretungen arbeitsfähig zu halten.

(sef/AFP)
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