Ausstattung durch Landtag NRW regelt Pfändung bei Abgeordneten neu

Düsseldorf · Die Amtsausstattung von Landtagsabgeordneten soll nicht gepfändet werden dürfen. Das will das nordrhein-westfälische Parlament durch eine Änderung des Abgeordnetengesetzes unterbinden. Bislang gibt es hier eine Regelungslücke.

 Der Plenarsaal des NRW-Landtages (Symbolfoto).

Der Plenarsaal des NRW-Landtages (Symbolfoto).

Foto: dpa, mb htf fpt

Die Regierungsfraktionen von CDU und FDP sowie die Oppositionsparteien SPD und Grüne wollen Interpretationsspielräume für Pfändungsbegehren schließen und zugleich weitere Unklarheiten im Abgeordneten- und Fraktionsgesetz beseitigen. Dazu bringen sie am Mittwoch einen gemeinsamen Gesetzentwurf in den Düsseldorfer Landtag ein.

Eine Pfändung der Sachleistungen, die der Landtag seinen Mitgliedern zur Verfügung stellt, würde die Arbeitsfähigkeit der Abgeordneten infrage stellen und mit dem Eigentumsrecht des Parlaments kollidieren, heißt es in der Begründung. Nun soll ausdrücklich gesetzlich geregelt werden, dass die Amtsausstattung nicht übertragbar ist. Die steuerpflichtigen Abgeordnetenbezüge dagegen sind bis zu einem Viertel pfändbar.

Zudem soll eine weitere Frage geklärt werden: Unter welchen Umständen dürfen Abgeordnete oder Ehemalige über geheime Informationen aussagen - etwa in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss oder vor Gericht? Eine Aussagegenehmigung soll künftig, ähnlich wie im Bundestag, der Präsident des Landtags erteilen. Verweigert werden darf sie dann laut Gesetzentwurf nur, wenn eine Aussage Bund und Ländern schaden oder öffentliche Aufgaben erheblich gefährden würde.

(das/lnw)
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