Anweisung von NRW-Innenminister Polizei soll bei Z-Symbol einschreiten

Düsseldorf · Die Polizei in NRW soll laut Innenminister Herbert Reul (CDU) bei der Verwendung des sogenannten Z-Symbols einschreiten. Die Behörden seien dementsprechend angewiesen worden. Es gehe auch darum, den Beamten Handlungssicherheit zu geben.

NRW-Innenminister Reul, hat die Polizei angewiesen, beim Z-Symbol einzuschreiten (Archivbild).

NRW-Innenminister Reul, hat die Polizei angewiesen, beim Z-Symbol einzuschreiten (Archivbild).

Foto: dpa/Malte Krudewig

Die Polizei in Nordrhein-Westfalen soll nach Angaben von Innenminister Herbert Reul (CDU) bei der Verwendung des sogenannten Z-Symbols, das als Zeichen der Zustimmung zum russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine gilt, einschreiten. Die Behörden seien angewiesen worden, sich so zu verhalten, sagte Reul am Montag der Deutschen Presse-Agentur. Es werde Anzeige erstattet, entsprechende Symbole würden eingezogen und auch Wände übermalt, erläuterte Reul das Vorgehen. Es gehe darum, den Beamten Handlungssicherheit zu geben.

Nach Angaben des NRW-Innenministeriums sind im Zeitraum vom 24. Februar bis zum 28. März in den Systemen der NRW-Polizei 22 Ermittlungsvorgänge erfasst worden, die das Z-Symbol als Zeichen der Solidarität mit Russlands Krieg in der Ukraine zum Inhalt hatten. Acht davon entfielen demnach auf eine Tatserie in Rheine am 26. März. Es seien über 100 Sachbeschädigungen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg erfasst worden. In etlichen davon habe das „Z“ eine Rolle gespielt. Aus welchem Spektrum die Täter kommen, müssten die Ermittlungen noch zeigen.

Die Zahlen stellten allerdings nur einen Anhaltspunkt dar, da es aufgrund von Rechtsunsicherheit zunächst unterschiedliche polizeiliche Erstbewertungen gegeben habe, sagte eine Ministeriumssprecherin. Die Fälle würden von den zuständigen Staatsanwaltschaften geprüft.

Das NRW-Innenministerium betonte, dass eine Einzelfallprüfung durch die Behörden erforderlich sei. Beim Verwenden des Z-Symbols könne eine Strafbarkeit nach Paragraf 140 Strafgesetzbuch (Billigung von Straftaten) - zumindest im Sinne eines Anfangsverdachts - in Betracht kommen, da das Zeichen die Solidarisierung mit Russlands Krieg in der Ukraine zum Ausdruck bringen solle. In Verbindung mit Paragraf 138 und Paragraf 13 Völkerstrafgesetzbuch (Verbrechen der Aggression durch einen Angriffskrieg) sei ein Verhalten strafbar, wenn dieses Verhalten geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören. Hiervon könne möglicherweise auch die öffentliche Billigung der russischen Kriegshandlungen durch das Verwenden des Z-Symbols erfasst sein.

(kag/dpa)
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