Nach dem Hochwasser NRW erleichtert Übertragung überfluteter Immobilien

Düsseldorf · Bislang durften die Wiederaufbauhilfen für Gebäude nur von den ursprünglichen Eigentümern in Anspruch genommen werden. Das stellte insbesondere Senioren, Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen vor große Schwierigkeiten.

 Die Flutkatastrophe in NRW und Rheinland-Pfalz im Juli zerstörte viele Häuser wie hier in Erftstadt-Blessem.

Die Flutkatastrophe in NRW und Rheinland-Pfalz im Juli zerstörte viele Häuser wie hier in Erftstadt-Blessem.

Foto: Christoph Reichwein (crei)

Die Landesregierung hat per Erlass ein Problem für Opfer der Flutkatastrophe vom vergangenen Juli behoben. Bislang durften nur solche Immobilieneigentümer Wiederaufbauhilfe in Anspruch nehmen, die zum Zeitpunkt der Katastrophe im Grundbuch eingetragen waren und den Wiederaufbau selbst durchgeführt haben. Ein Verkauf oder eine Schenkung der Immobilie etwa an Familienangehörige schloss die Inanspruchnahme der Wiederaufbauhilfe aus. Nötig machten dies strikte Vorgaben des Bundes.

Nordrhein-Westfalen hat nun jedoch eine Änderung erreichen können. „Endlich haben wir die Freigabe des Bundes, um im Rahmen des Wiederaufbaus Eigentümern helfen zu können, die aufgrund ihres hohen Alters oder beispielsweise einer Schwerbehinderung nicht mehr selbst in der Lage sind, das beschädigte oder zerstörte Wohngebäude wiederaufzubauen“, sagte die nordrhein-westfälische Bauministerin Ina Scharrenbach (CDU) unserer Redaktion. Jetzt sei es möglich, diese Immobilien zu vererben oder zu veräußern, „ohne dass die Gewährung der Wiederaufbauhilfen ausgeschlossen wird“.

Profitieren werden von dem Erlass einzig Privathaushalte. Sie können ihre Immobilie innerhalb der Familie unter vorweggenommener Erbfolge oder Verkauf an Ehe- oder Lebenspartner sowie Erben erster und zweiter Ordnung durchführen, ohne dass die Hilfen gestrichen werden.

Ein Verkauf an andere ist nur auf Grundlage besonderer Sachverhalte gestattet, wenn beim Antragsteller persönliche Einschränkungen vorliegen – etwa ein hohes Alter von rund 80 Jahren oder mehr, ein Grad der Behinderung von 50 Prozent oder Pflegegrad mindestens der Stufe drei.

Ebenfalls ist es möglich, dass der Erwerb durch die jeweilige Kommune im Zuge der Ausübung von Vorkaufsrechten oder freihändigem Grunderwerb erfolgt.

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