NRW-Corona-Schutzverordnung geändert Unter 16 keine Testnachweise bei 3G-Regel erforderlich

Düsseldorf · Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren müssen bei Veranstaltungen, für die die 3G-Regel gilt, keinen Test oder Impfnachweis vorlegen. Als Schüler gelten sie automatisch als getestet. Doch auf eins müssen sie dennoch achten.

 In den Schulen wird regelmäßig und verbindlich getestet – deswegen gelten Schülerinnen und Schülern als getestete Personen.

In den Schulen wird regelmäßig und verbindlich getestet – deswegen gelten Schülerinnen und Schülern als getestete Personen.

Foto: dpa/Matthias Balk

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren benötigen für Veranstaltungen, für deren Teilnahme die 3G-Regel geimpft, genesen oder getestet gilt, keine entsprechenden Nachweise. Das sieht eine Änderung der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vor, die seit Montag gilt. Der ursprünglich als einfach zu handhabender Testnachweis vorgesehene Schülerausweis hat diese generelle Rolle durch die Änderung jetzt nicht mehr.

„Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Immunisierungs- oder Testnachweis noch eine Schulbescheinigung“, heißt es in der aktuellen Fassung der Verordnung. „Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Immunisierungs- oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt“, erläutert die Verordnung.

Allerdings empfiehlt ein Sprecher des NRW-Gesundheitsministerium Jugendlichen wegen möglicher Zweifel an ihrem Alter, ein Dokument mit einem Altersnachweis mitzuführen. Er verwies darauf, dass für einige Veranstaltungen ohnehin eine Altersbeschränkung vorgesehen sei.

Ursprünglich war in der seit Freitag geltenden neuen Schutzverordnung vorgesehen, dass Kinder und Jugendliche einfach ihren Schülerausweis überall dort vorlegen könnten, wo die 3G-Regel gilt. Allerdings gibt es einen Schülerausweis in der Regel erst ab 15 Jahren. Deshalb war ein großer Aufwand für das Ausstellen an Schulen befürchtet worden.

Am Grundsatz, dass Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen gelten, wird festgehalten. Kinder bis zum Schuleintritt seien ohne Vornahme eines Coronatests weiterhin getesteten Personen gleichgestellt.

(bora/dpa)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort