Uniformen und Gewaltbereitschaft Militanzverbot gegen extremistische Aufmärsche in NRW geplant

Düsseldorf · Die NRW-Regierung will Polizisten zusätzliche Mittel gegen militärisch auftretende Demonstranten an die Hand geben. Ein neues Versammlungsgesetz soll das Erscheinungsbild der Teilnehmer und eine mögliche Gewaltbereitschaft berücksichtigen.

 Springerstiefel eines Teilnehmers einer Demonstration der rechten Szene in Dortmund. (Archivfoto)

Springerstiefel eines Teilnehmers einer Demonstration der rechten Szene in Dortmund. (Archivfoto)

Foto: dpa/Bernd Thissen

Mit einem Militanzverbot bei öffentlichen Versammlungen will die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen der Polizei eine bessere Handhabe bei Aufmärschen von Extremisten geben. Im Entwurf für das geplante Versammlungsgesetz sind Versammlungen unter freiem Himmel verboten, die Gewaltbereitschaft vermitteln und Einschüchterung betreiben. Als Erscheinungsbild wird dabei neben dem Tragen von Uniformen, Uniformteilen und uniformähnlicher Kleidung auch ein paramilitärisches Auftreten der Teilnehmer genannt.

„Das dulden wir in unserer Gesellschaft auf keinem Fall“, sagte Innenminister Herbert Reul (CDU) am Freitag. Als ein Beispiel nannte er Rechtsextremisten, die in einschüchternder Weise in Uniform marschierten und dabei Gewaltbereitschaft vermittelten. Dies könne aber auch beim sogenannten Schwarzen Block der linksextremistischen Szene der Fall sein. Reul erinnerte an eine Demonstration von etwa 100 Neonazis, die im September 2018 in Dortmund im Gleichschritt marschiert seien und rechte Parolen skandiert hätten. „Als wären wir wieder im Jahre 1933“, verdeutlichte der NRW-Innenminister.

Im Regierungsentwurf bleibe der Begriff öffentliche Ordnung erhalten, um zu verhindern, dass das NS-Regime verharmlost wird. Dabei gehe es um Parolen auf rechtsextremistischen Veranstaltungen, die unter Umständen als Gefahr für die öffentliche Ordnung gewertet werden könnten. Dem Kampf gegen eine Verharmlosung des NS-Regimes soll auch ein Paragraf dienen, der Gedenkstätten und Gedenktage für die Opfer der NS-Gewaltherrschaft vor Demonstrationen von Rechtsextremisten schützt. Konkrete Orte und Tage mit Bezug zum Nationalsozialismus würden nicht im Gesetz, sondern in einer Rechtsverordnung aufgeführt.

Der Entwurf für das erste Versammlungsgesetz von NRW werde in der nächste Woche in den Landtag eingebracht. Bisher ist ein Bundesgesetz aus dem Jahr 1953 die Richtschnur. Die oppositionelle SPD hat einen eigenen Gesetzentwurf für das Versammlungsrecht vorgelegt. Dabei wurden der 27. Januar und der 9. November genannt, an denen ein Verbot von rechtsextremistischen Demos erfolgen könne. Am 27. Januar 1945 wurden die Überlebenden des KZ Auschwitz befreit. Am 9. November 1938 kam es in der NS-Pogromnacht zu organisierten Übergriffen auf Juden. Nach Ansicht von Reul kann mit einer Rechtsverordnung zu den konkreten Orten und Tagen schneller auf Aktionen reagiert werden.

(chal/dpa)
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