NRW-Medienstaatssekretär Doktortitel: Eumann will notfalls vor Gericht ziehen
Düsseldorf · NRW-Medienstaatssekretär Marc Jan Eumann (SPD) will sich gegen eine mögliche Aberkennung seines Doktortitels notfalls gerichtlich zur Wehr setzen. Der SPD-Politiker bekräftigte am Donnerstag, er habe "alle Unterlagen und Erklärungen im Zusammenhang mit der Dissertation nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben". Sollte sich das Verfahren der Universität Dortmund "in der bisherigen Art und Weise fortsetzen, wird im Zweifelsfall ein unabhängiges Gericht die Angelegenheit klären müssen", kündigte Eumann an.
Dem Medienstaatssekretär wird vorgeworfen, er habe weite Teile seiner Magisterarbeit, die er 1990 an der Uni Köln abgelegt hatte, für seine spätere Doktorarbeit an der TU Dortmund über den Deutschen Presse Dienst in der Zeit zwischen 1945 und 1949 verwendet. Dies habe er jedoch weder in Anmerkungen noch im Literaturverzeichnis ausreichend kenntlich gemacht. Die TU Dortmund hat deswegen ein Verfahren zur Aberkennung des Doktortitels eingeleitet.
Eumann setzt sich gegen den Vorwurf zur Wehr, er habe die Einarbeitung der Ergebnisse aus seiner Magisterarbeit verschwiegen. "Die Entstehungsgeschichte meiner Arbeit und die Magisterarbeit sind in der Vorbemerkung meiner Dissertation erläutert", bekräftigt der Staatssekretär. "Diese Vorbemerkung war meinem Doktorvater und dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses seit Juni 2011 bekannt — über fünf Monate vor Veröffentlichung meiner Arbeit im Dezember 2011 und damit vor Abschluss meines Promotionsverfahrens mit der Aushändigung der Urkunde", fügt Eumann hinzu.
Tatsächlich wird dort auf ältere Forschungen zum Deutschen Presse Dienst Bezug genommen, allerdings seien diese nur teilweise in die Magisterarbeit eingeflossen. "Glücklicherweise habe ich die damals gewonnenen Informationen aufbewahrt, um sie schließlich — über 15 Jahre später — verwenden zu können", heißt es. Für den Ausgang des Verfahrens dürfte die Vorbemerkung kaum entscheidend sein. In der Promotionsordnung der TU Dortmund ist festgelegt, dass jeder Prüfling angeben muss, ob die Arbeit "ganz oder in Teilen einer Hochschule im Zusammenhang mit einer staatlichen oder akademischen Prüfung vorgelegen hat". Eumann wollte sich gestern nicht dazu äußern, ob und wie er diese Erklärung abgegeben hat.