Bundesweite Corona-Notbremse Diese Regeln gelten jetzt in NRW

Düsseldorf · Mit „Click and Meet“ dürfen zahlreiche Einzelhändler bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 100 wieder öffnen. Welche Corona-Regelungen in NRW sonst noch gelten und was die bundesweite Notbremse für die Regelungen bedeutet, lesen Sie hier in der Übersicht.

 Ein Mann geht mit Einkaufstüten über eine Straße (Symbolbild).

Ein Mann geht mit Einkaufstüten über eine Straße (Symbolbild).

Foto: dpa/Martin Gerten

Seit dem 29. März ist in NRW eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft getreten. Demnach sind viele der Regelungen jetzt abhängig von der örtlichen 7-Tage-Inzidenz. Frühere Lockerungen wurden teilweise wieder zurückgenommen. Jüngst kündigte die Bundesregierung auch eine bundesweite Notbremse an, die ab einer Inzidenz von 100 gelten soll und neben Geschäftsschließungen auch eine Ausgangssperre beinhaltet.

Die Regeln in der Übersicht:

Notbremse Ursprünglich hatte NRW eine eigene Notbremse eingeführt, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 von Städten und Kreisen individuell angeordnet werden konnte. Eine landesweite Notbremse gab es bisher nicht. Mittlerweile hat die Bundesregierung eine bundesweite Notbremse beschlossen, die unter vergleichbaren Umständen greift. Demnach gilt die Notbremse, wenn die 7-Tage-Inzidenz in Landkreisen und kreisfreien Städten an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt. In dem Fall dürfen nur noch Geschäfte des täglichen Bedarfs sowie wenige Ausnahmen geöffnet bleiben. Außerdem soll eine Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr gelten. Auch die Kontaktbeschränkungen sollen verschärft werden, wenn die Notbremse greift. Alle Infos zur bundesweiten Notbremse finden Sie hier.

Kontaktbeschränkungen Treffen im öffentlichen Raum sind nun auch mit höchstens insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.

 Was nun in NRW gilt

  •  Maskenpflicht Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske wird ausgeweitet. Sie gilt nun auch für Museen und Kunstaustellungen, auf Präsenz-Bildungsveranstaltungen in geschlossenen Räumen oder bei der Erbringung von körpernahen Handwerks- und Dienstleistungen. Als Grundregel gilt: In geschlossenen Rahmen mit Publikumsverkehr sind höherwertige Masken zu tragen. Im Außenbereich reichen Alltagsmasken.
  •  Handel: Der Einkauf nach vorheriger Terminabsprache (Click & Meet) und mit begrenzter Kundenanzahl (ein Kunde pro 40 Quadratmeter) gilt weiterhin in Städten und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100. Greift die Notbremse, müssen Einzelhandelsgeschäfte des nicht-täglichen Bedarfs schließen. Bei der durch die Landesregierung beschlossenen Notbremse konnten Städte und Kreise Ausnahmen für Menschen mit tagesaktuellem negativem Coronatest erlauben. Ob dies auch bei der bundesweiten Notbremse möglich ist, ist bisher noch unklar.
  •  Kultur und Freizeitstätten: Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen dürfen mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit öffnen. Die Anzahl von gleichzeitig anwesender Besucher in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Gleiches gilt für den Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks. Im Außenbereich gibt es aber keine Vorgabe zu den zulässigen Personen je Quadratmeter. Konzerte und Aufführungen in privaten oder öffentlichen Einrichtungen sind weiterhin untersagt. Ausnahmen bilden Autokinos, Autotheater und dergleichen, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann.
  •  Sport: Auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist Sport unter den geltenden Kontaktbeschränkungen und mit einem Mindestabstand von fünf Metern erlaubt. Auch Gruppen von höchstens 20 Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahren mit bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen dürfen gemeinsam unter freiem Himmel Sport treiben. Darüber hinaus ist Freizeit- und Amateursport aber unzulässig.
  •  Gastronomie: Die Gastronomie ist nach wie vor geschlossen. Ausnahmen gelten für Liefer- oder Abholbetrieb.
  •  Dienstleistungen: Alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung der Hygienevorgaben wieder zulässig. Wenn der Kunde dabei keine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis des Kunden und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich.
  •  Musik- und Kunstschulen: Der Unterricht in Musik- und Kunstschulen in Präsenzform ist für Gruppen von höchstens fünf Schülern wieder zulässig.
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