Neue Lockerungen der Corona-Regeln Was seit dem 15. Juli in NRW gilt

Düsseldorf · Abstandsgebot und Maskenpflicht bleiben trotz gesunkener Infektionszahlen weiter bestehen. Dagegen erhöht das Land die maximale Personenzahl bei Familienfeiern, Konzerten und im Freizeitsport. Was sich sonst noch ändert - der Überblick.

 Trotz Corona dürfen Hochzeiten in NRW wieder in größeren Gesellschaften gefeiert werden. Bis zu 150 Gäste sind nach der bis zum 11. August verlängerten Coronaschutzverordnung nun erlaubt.

Trotz Corona dürfen Hochzeiten in NRW wieder in größeren Gesellschaften gefeiert werden. Bis zu 150 Gäste sind nach der bis zum 11. August verlängerten Coronaschutzverordnung nun erlaubt.

Foto: dpa/Rolf Vennenbernd

Wieder geht das Land Nordrhein-Westfalen bei den Lockerungen der Corona-Regeln einen kleinen Schritt weiter. Ab dem 15. Juli gelten neue Vorschriften, die insbesondere für Hochzeiten, öffentliche Aufführungen und im Breitensport Veränderungen bringen. Alle Maßnahmen gelten bis einschließlich 11. August. Unsere Redaktion hat die wichtigsten für diese Zeit geltenden Regelungen zusammengetragen.

1. Welche Regeln sind jetzt neu? Die wichtigsten Änderungen betreffen Feste mit vornehmlich geselligem Charakter, den Freizeitsport sowie Konzerte und Aufführungen. Findet eine Feier zu einem herausragenden Anlass wie Hochzeit, Taufe, Jubiläum, Geburtstag oder nach einem Abschluss statt, so dürfen bis zu 150 Menschen daran teilnehmen – ohne Abstandsgebot und Maskenpflicht. Dazu gehören auch Feste von Schulabgangsklassen, die selbst organisiert sind. Die müssen allerdings zwei Tage zuvor den zuständigen Behörden gemeldet worden sein. Bei Konzerten und Aufführungen können die Veranstalter bei einer Teilnehmerzahl von bis zu 300 Personen auf die Erstellung eine Hygienekonzepts verzichten. Erst danach muss den Gesundheitsämtern oder ähnlichen Einrichtungen ein spezieller Plan zur Einhaltung des Gesundheitsschutzes vorgelegt werden. Allerdings müssen Abstandsgebot und in bestimmten Bereichen auch die Maskenpflicht eingehalten werden. Auf den Sitzplätzen ist diese Vorschrift nicht erforderlich. Im Freizeitsport dürfen sich jetzt 30 Personen ohne besondere Erlaubnis zusammentun, wenn sie sich beim Fußball oder anderen Mannschaftssportarten messen wollen. Bis zu 300 Zuschauer dürfen bei solchen Sportveranstaltungen jetzt zusehen.

2. Was müssen die Menschen bei den Neuerungen beachten? Wichtig zur Corona-Bekämpfung ist die mögliche Nachverfolgung von Infektionsketten. Deshalb haben die Veranstalter von Konzerten oder Abschlussfeiern oder die Organisatoren von Familienfeiern oder Sportaktivitäten sicherzustellen, dass alle anwesenden Personen mit Namen und Adresse festgehalten werden. Das Gleiche gilt wie bisher auch für die Gastronomie, bei Gottesdiensten, in Jugendzentren sowie bei Schulungen und Prüfungen etwa in Hochschulen.

3. Welche Kontakte im öffentlichen Raum sind erlaubt? Dort ändert sich nichts. Unbegrenzt dürfen sich Personen öffentlich nur treffen, wenn sie Verwandte in gerader Linie sind oder verheiratet oder anders liiert sind. Auch Gruppen, die wie Kleinkinder oder Behinderte, einer besonderen Betreuung bedürfen, können sich unbegrenzt in der Öffentlichkeit treffen ebenso wie Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften. Ansonsten gilt die Obergrenze von zehn Personen.

4. Was gilt für private Treffen? Auch hier gibt es jenseits der Familienfeiern keine Veränderungen. Wer im eigenen Haus oder im Garten eine Party feiert, sollte auf den Gesundheitsschutz achten, ist aber sonst in der Gestaltung frei. Solche Feiern dürfen aber keinen Event-Charakter haben, sonst ist ein Sicherheits- und Hygienekonzept erforderlich. Für Familienfeiern und ähnliche Feste gelten, wie bereits ausgeführt, besondere Regeln.

5. Wo müssen wir überall Masken tragen und das Abstandsgebot einhalten? Auch hier gibt es von den bereits genannten Besonderheiten abgesehen keine Änderungen. Die Maskenpflicht und das Abstandsgebot gelten generell in geschlossenen Räumlichkeiten von öffentlich zugänglichen Gebäuden. Dazu zählen Konzert- und Theaterhäuser außer am Sitzplatz, Museen, Ausstellungen, Galerien und Sehenswürdigkeiten, die Gebäude von Zoos, Tierparks und botanischen Gärten, der Innenbereich von Ausflugsschiffen, sämtliche Läden und Geschäftsbetriebe einschließlich derer von Handwerkern und Dienstleistern wie Friseuren, Masseuren oder Kosmetikerinnen, der öffentliche Nah- und Fernverkehr sowie Arztpraxen, Messeveranstaltungen und gastronomische Betriebe (mit Ausnahme am Sitzplatz bei den beiden letztgenannten). Auch in Warteschlangen vor diesen Einrichtungen gilt die Masken- und Abstandspflicht.

6. Was dürfen Hochschulen und außerschulische Einrichtungen? Ein Betretungsverbot für diese Bereiche ist nicht unbedingt nötig. Der Lehr- und Prüfungsbetrieb auch in den Einrichtungen ist möglich, wenn geeignete Vorkehrungen gegen die Ansteckungsgefahr getroffen wurden. Auch hier zählen Maskenpflicht und Abstandsgebot zu den wichtigsten Regeln. Auch die Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt werden. Bei Prüfungen und Lehrveranstaltungen entfällt die Maskenpflicht, wenn der Sicherheitsabstand von 1,50 Meter gewährleistet ist. Sollte das nicht möglich sein, muss eine Atemschutzmaske getragen werden genauso wie beim Gang zum Prüfungsplatz oder bei kurzzeitigen Bewegungen während der Prüfung oder Veranstaltung.

7. Dürfen Menschen im öffentlichen Raum wieder singen und musizieren? Das ist grundsätzlich erlaubt, wenn die Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden.

8. Welche großen Sportveranstaltungen sind erlaubt? Es dürfen maximal 300 Menschen bei einer öffentlichen Sportveranstaltung zusehen. Die müssen allerdings die üblichen Corona-Regeln wie Mindestabstand und Rückverfolgbarkeit einhalten. Größere Sportfeste und Veranstaltungen sind bis mindestens 31. Oktober untersagt. Wettbewerbe in Profiligen sowie im Berufsreitsport und bei Pferderennen sind ohne Zuschauer zulässig, wenn eine Hygienekonzept vorliegt.

9. Wie steht es um Großveranstaltungen wie Stadt- und Schützenfeste? Große Festveranstaltungen wie Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Kirmes, Schützenfeste oder Weinfeste sind bis zum 31. Oktober untersagt. Auch hier hat sich nichts verändert. Die Entscheidung, ob Karnevalsveranstaltungen ab November möglich sind, steht noch aus.

10. Was müssen Einreisende aus Risikogebieten beachten? Es gilt immer noch die 14-tägige Quarantänepflicht für Personen, die aus einem Land einreisen, das als besonders corona-gefährdet gilt. Die Liste dieser Länder steht auf der Webseite des Robert-Koch-Instituts. Auch Beschäftigte aus „kritischen Infrastrukturen“ sind nicht mehr automatisch von der Quarantänepflicht ausgenommen, wenn sie aus einem Risikogebiet nach Deutschland kommen. Wenn sie dort ihren Sommerurlaub verbracht oder Verwandte besucht haben, müssen sie einen negativen Test vorlegen, um die Quarantänepflicht zu umgehen. Zu den Risikogebieten zählen unter anderem die Türkei, Schweden, die Vereinigten Staaten oder Russland.

Anmerkung der Redaktion: Aufgrund eines Versehens im Redigierprozess schrieben wir zunächst in der Überschrift, die Änderungen würden ab diesem Montag gelten. Richtig ist jedoch, dass sie ab Mittwoch (15.07.2020) gelten. Wir haben das korrigiert und bitten den Fehler zu entschuldigen.

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