Nach den Bund-Länder-Beschlüssen Das gilt für Geboosterte, doppelt Geimpfte und Genesene

Düsseldorf · Mit der Corona-Schutzverordnung, an der das Land derzeit arbeitet, soll es Erleichterungen vor allem für Sporteinrichtungen geben. Ein Überblick.

 Ein Mann erhält eine Boosterimpfung mit dem Impfstoff von Moderna.

Ein Mann erhält eine Boosterimpfung mit dem Impfstoff von Moderna.

Foto: dpa/Jörg Carstensen

Die Zahl der Neuinfektionen ist in NRW auf den höchsten Stand seit Ausbruch der Corona-Pandemie geklettert. Das Landeszentrum für Gesundheit registrierte eine Wocheninzidenz von 361,5. Die Zahl der Omikron-Fälle betrug laut Robert-Koch-Institut (RKI) mehr als 26.000 – ein Plus von knapp 1200 gegenüber dem Vortag. Noch arbeitet das Land an der neuen Corona-Schutzverordnung, mit der die Regierung von Hendrik Wüst (CDU) die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz der vergangenen Woche umsetzen wird. Beobachter rechnen damit, dass diese am Dienstag veröffentlicht wird. Die Beschlüsse der Bund-Länder-Runde und Aussagen des NRW-Regierungschefs zeigen, in welche Richtung die Reise gehen wird.

Was soll für Geboosterte gelten?

Wüst stellte am Rande einer Klausurtagung klar, dass die Landesregierung mit der neuen Verordnung einen Paradigmenwechsel vollzieht. Zuletzt galt auch für Menschen mit einer Auffrischungsimpfung eine Testpflicht (2G plus) in Fitnessstudios, Hallenbädern und Wellnesseinrichtungen. Diese entfällt. Künftig sollen Geboosterte mit Getesteten gleichgesetzt werden. Mit den neuen Regelungen soll auch eine Testpflicht in der Gastronomie eingeführt werden. Auch hier können Menschen mit Auffrischungsimpfung auf den Test verzichten. Geboosterte müssen zudem, wenn sie Kontakt zu einem mit Omikron-Infizierten hatten, nicht mehr in Quarantäne. Zudem gibt es Erleichterungen bei Reisen: Für Österreich etwa brauchen Einreisende, die ohnehin zweimal geimpft sein müssen, keinen zusätzlichen aktuellen PCR-Test, wenn sie geboostert sind.

Wann gilt man als geboostert?

Grundsätzlich gilt: Bürger, die drei Impfungen erhalten haben, gelten als geboostert. Zwei Wochen nach der Auffrischimpfung ist das dritte Impfzertifikat gültig und entsprechend in der Corona-App unterlegt. Allerdings hatten Bund und Länder verabredet, dass Geboosterte ab dem Tag der Auffrischungsimpfung mit Getesteten gleichgestellt werden sollen. Wie dies umgesetzt werden soll, ist offen.

Was ist mit Genesenen?

Als „vollständig geimpft“ gelten laut Robert-Koch-Institut Personen, „die eine PCR-bestätigte Covid-Infektion durchgemacht haben und einmalig mit einem Impfstoff geimpft wurden“. Entsprechend gilt eine zweite Impfung als Booster-Impfung. Das Genesenen-Zertifikat kann in der Corona-App gespeichert werden. Dennoch kann es Probleme bei Einlass- oder Einreise-Kontrolle geben, da nur zwei Impfzertifikate gespeichert sind. Bayern geht ohnehin einen Sonderweg: Hier gilt man bislang nach zweimal geimpft und genesen noch nicht als geboostert.

Wann ist man beim Impfstoff von J&J geboostert?

Das regeln die Länder unterschiedlich: Wer etwa in Niedersachsen oder Rheinland-Pfalz nach der Erstimpfung mit Johnson & Johnson (J&J) eine zweite Spritze mit Biontech oder Moderna erhalten hat, gilt bereits als geboostert. Denn J&J war zunächst auf eine Dosis ausgelegt. NRW und Bayern verweisen dagegen auf die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (Stiko): Danach sollen diejenigen, die ihre erste Spritze mit Johnson&Johnson erhalten haben, nach vier Wochen einmal und nach weiteren sechs Monaten ein zweites Mal eine mRNA-Impfung erhalten.

Was gilt für doppelt Geimpfte und Genesene?

Sie müssen künftig einen Test in der Gastronomie, im Sport- und Wellnessbereich vorweisen. Ansonsten bekommen sie mit ihrem Impfnachweis Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie zum Handel. Bei der Quarantäne ist entscheidend, wie lange die Impfung zurückliegt. Wer die zweite Dosis erst vor weniger als drei Monaten erhalten hat, muss nicht in eine Quarantäne nach einem Kontakt zu einem Omikron-Infizierten. Bei wem die Impfung länger zurückliegt, der muss für zehn Tage in Quarantäne und kann sich aber nach sieben Tagen mit einem PCR-Test oder einem sogenannten zertifizierten Schnelltest freitesten.

Was gilt für Ungeimpfte?

Ihnen bleibt der Zugang zu Freizeiteinrichtungen, Gastronomie sowie Sport- und Wellness-Einrichtungen verwehrt. Auch für sie gilt nach dem Kontakt zu einem Omikron-Infizierten eine zehntägige Quarantäne, aus der sie sich nach sieben Tagen mit einem PCR-Test oder einem sogenannten zertifizierten Schnelltest freitesten können.

Gibt es Sonderregelungen?

Ja, Kinder müssen beispielsweise aufgrund der Testungen in den Schulen und Kitas nur für fünf Tage in Quarantäne und können sich dann freitesten lassen. Zudem gelten deutlich strengere Regeln für Beschäftigte in Kliniken, Senioren- und Behindertenheimen. Sie können nur mit einem PCR-Test die Quarantäne beenden und zurück in den Dienst. Und das auch nur, wenn sie zuvor 48 Stunden keine Symptome aufgewiesen haben.

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