Erlass zur Coronaschutzverordnung NRW konkretisiert neue Corona-Regeln

Düsseldorf · NRW-Ministerpräsident Armin Laschet hat am Wochenende eine Verschärfung der Corona-Regelungen angekündigt. Viele Fragen blieben dabei unbeantwortet. Ein Erlass des NRW-Gesundheitsministeriums soll nun Klarheit bringen.

Die NRW-Landesregierung hat die angekündigten Verschärfungen der Corona-Regeln noch einmal detaillierter ausgeführt. Die neuen Regelungen gelten nach Angaben einer Sprecherin ab sofort, müssten aber noch in den entsprechenden Allgemeinverfügungen der Kommunen umgesetzt werden. Wie aus dem Erlass des NRW-Gesundheitsministeriums hervorgeht, der unserer Redaktion vorliegt, weist der zuständige Staatssekretär Edmund Heller die Landräte und Oberbürgermeister an, ab einem Wert von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von einer Woche eine Maskenpflicht bei Konzerten, Aufführungen und Sportevents anzuordnen. Diese soll dann auch am Sitz- oder Stehplatz gelten. Zudem werden in den betroffenen Regionen Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 1000 Personen generell verboten. Ausgenommen sind angemeldete Demonstrationen, auf denen jedoch auch die Abstandsregelungen gelten. Privatveranstaltungen aus einem herausragenden Anlass werden unabhängig von der Inzidenz am Veranstaltungsort auf 50 Personen begrenzt.

Steigt der Wert in einem Kreis oder einer Stadt über den Wert von 50, werden zusätzlich zu der verschärften Maskenpflicht auch Kontakte im öffentlichen Raum auf fünf Personen, die nicht zu einem Haushalt gehören, beschränkt. Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen sind im Außenbereich generell verboten, in geschlossenen Räumen gilt eine Grenze von 250 Personen sowie die Begrenzung der zulässigen Teilnehmerzahl auf 20 Prozent der normalen Kapazität des Veranstaltungsortes. Auch müssen die Städte eine Sperrstunde einrichten. Eine Empfehlung, wie lange dieses dauern soll, gibt das Ministerium nicht ab. Für Privatfeiern aus besonderem Anlass gilt bereits ein maximal Teilnehmerzahl von 25 Personen.

„Über die aufgezählten Maßnahmen hinausgehende Schutzmaßnahmen im Einzelfall können auf kommunaler Ebene weiterhin ergriffen werden, wenn dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist“, schreibt Staatssekretär Heller. Über weitergehende Schutzmaßnahmen genereller Art – wie zum Beispiel eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch im Außenbereich – müssen sich die Behörden mit dem Landeszentrums Gesundheit abstimmen.

Das Ministerium weist zudem darauf hin, dass es sich „eine Erweiterung der Liste der verbindlich anzuordnenden Maßnahmen“ aufgrund des „aktuell sehr dynamischen Infektionsgeschehens, der fortlaufenden Auswertung Ihrer Hinweise aus der Praxis und der weiteren fachpolitischen Beratungen“ ausdrücklich vorbehalte.

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