Gerichtsurteil über Luftreinhalteplan Fahrverbote sind für Aachen vermeidbar

Düsseldorf · Fahrverbote sprechen die Richter für Aachen nicht aus, aber sie machen strikte Vorgaben. Die Behörden müssen nacharbeiten und ein Fahrverbot auch als Lösung des Problems einplanen.

 Ein Schild weist auf das Diesel-Fahrverbot für Dieselfahrzeuge unter Euro 5 hin (Symbolfoto).

Ein Schild weist auf das Diesel-Fahrverbot für Dieselfahrzeuge unter Euro 5 hin (Symbolfoto).

Foto: dpa/Marijan Murat

Nordrhein-Westfalen muss den Luftreinhalteplan für Aachen überarbeiten, weil er rechtswidrig ist. Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster ist aber offen, ob es künftig dort zu Diesel-Fahrverboten kommt, weil diese verhältnismäßig sein müssen. Das Gericht gab damit den Klägern, der Deutschen Umwelthilfe (DUH), recht und legte allgemeingültige Anforderungen für Luftreinhaltepläne fest: Diese müssen, anders als in Aachen, vorsorglich etwa Fahrverbote bereithalten für den Fall, dass die Grenzwerte mit den bisherigen Maßnahmen nicht schnellstmöglich eingehalten werden.

Das Urteil gilt als richtungweisend für andere Städte und könnte nur noch vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben werden. Der Stickstoffdioxid-Grenzwert von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft wurde 2010 EU-weit festgelegt, wird aber nach wie vor in vielen Großstädten, insbesondere an Ausfall­straßen überschritten.

Allein in NRW sind 14 Klagen anhängig. Über den Luftreinhalteplan Köln verhandelt und entscheidet das Gericht am 12. September. Die Bonner Klage wurde zurückgestellt, konkrete Termine zu den übrigen Städten (Bielefeld, Bochum, Dortmund, Düren, Düsseldorf, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Oberhausen, Paderborn und Wuppertal) stehen noch nicht fest. Die DUH führt bundesweit 36 Verfahren.

Das OVG bestimmte zugleich, in welchen Fällen von Fahrverboten abgesehen werden kann. So muss es etwa einen Übergangszeitraum geben, damit Betroffene sich auf eine neue Situation einstellen können. Auch können gravierende Belange der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft dem entgegenstehen oder die besondere infrastrukturelle Bedeutung eines betroffenen Verkehrsweges. Gerechtfertigt seien unter Umständen auch Ausnahmen für bestimmte Gruppen wie Handwerker oder Anwohner oder für nachgerüstete Dieselfahrzeuge. Auch kann von Fahrverboten abgesehen werden, weil die Grenzwerte gemäß Prognose ohnehin kurzfristig eingehalten würden. Die Entwicklung der Schadstoffwerte muss aber regelmäßig kontrolliert werden.

In dem Urteil heißt es weiter, dass die gesetzlichen Grenzwerte für Stickstoffdioxid verbindlich seien, auch wenn sie fachlich nicht unumstritten seien. Demzufolge können Fahrverbote auch dann angeordnet werden, wenn der gemessene Jahresmittelwert für Stickstoffdioxid 50 Mikrogramm pro Kubikmeter nicht überschreitet. Eine anderslautende Vorschrift des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verstoße gegen EU-Recht, stellte das OVG klar.

Zuständig für die Luftreinhaltepläne in den Städten sind die jeweiligen Bezirksregierungen und damit das Land. Die Landesregierung als Beklagte hatte argumentiert, Fahrverbote seien unverhältnismäßig, weil der Stickoxid-Grenzwert ab 2020 eingehalten werde. Zwar trifft es punktuell zu, dass die Richtwerte zurzeit eingehalten werden. Es gibt aber auch Messstationen in NRW, an denen nach wie vor 43 bis 49 Mikrogramm Stickstoffdioxid gemessen werden.

Landesweit gibt es insgesamt 50 Stationen, die auch Feinstaub- oder Ozon-Konzentrationen messen. Gegen die hohe Feinstaub-Belastung in den Städten will die DUH nun ebenfalls vorgehen. Sie fordert, privates Feuerwerk in der Silvesternacht in 31 deutschen Städten künftig zu verbieten oder zu beschränken.

(kib)
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