Schneechaos in den Alpen Diese Regeln gelten für eingeschneite Hotelgäste und Arbeitnehmer

Berlin · Die heftigen Schneefälle in Bayern und Österreich machen Skiurlaubern und Arbeitnehmern zu schaffen. Welche Regeln und Gesetze gelten eigentlich für den Fall der Fälle?

 Retter im Schnee nahe Zell Am See (Österreich, Foto von der Bergrettung zur Verfügung gestellt).

Retter im Schnee nahe Zell Am See (Österreich, Foto von der Bergrettung zur Verfügung gestellt).

Foto: dpa/Unbekannt

In den Alpen sind manche Hotels nur schwer oder nicht mehr zu erreichen. Und zeitweise saßen Touristen in ihren Skiorten fest und kamen nicht weg - in solchen Fällen droht Ärger mit dem Chef, wenn sie zu spät zur Arbeit kommen sollten.

Urlauber sind in der Regel auf die Kulanz des Hoteliers oder Vermieters angewiesen, wenn sie ihre Unterkunft infolge heftiger Schneefälle nicht erreichen oder verlassen können. Es gibt aber Sonderregeln. Bei den etwa 1400 Mitgliedern der Österreichischen Hoteliervereinigung (ÖHV) gilt: Ist die Anreise an den Urlaubsort oder in das gebuchte Hotel unmöglich, dürfen keine Stornokosten berechnet werden.

Es reiche aber nicht, dass Urlauber zum Beispiel eine gesperrte Straße umfahren müssen oder die Anreise wegen Schneefalls lediglich mühsam sei. Auch wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich ist, entfällt die kostenlose Stornierungsregel. Ist ein Gast umgekehrt an der Abreise gehindert, habe er die Mehrkosten für die Verlängerung des Aufenthaltes selbst zu tragen, so die ÖHV. Hat der Hotelier andere Vereinbarungen mit dem Gast getroffen, gelten diese.

Wurde der Skiurlaub samt Anreise bei einem Veranstalter gebucht, kann der Reisende dagegen vor Abreise den Vertrag wegen höherer Gewalt kündigen, wenn der Wintersportort komplett unerreichbar ist. Er bekommt dann das Geld für die Reise zurück.

Pech hat, wer wegen der hohen Lawinengefahr und geschlossener Lifte nicht auf die Skipiste kann. Skigebiete und Liftbetreiber schließen eine Erstattung wegen schlechten Wetters in der Regel in ihren Geschäftsbedingungen aus.

Arbeitnehmer müssen außerdem mit Lohnkürzungen rechnen, wenn sie nicht rechtzeitig aus dem Winterurlaub zurückkommen und aufgrund gesperrter Straßen im Skiort festsitzen. Beschäftigte fehlen dann unentschuldigt, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. „Arbeitnehmer müssen also in Kauf nehmen, dass sie für die Tage, an denen sie nicht am Arbeitsplatz erschienen sind, auch keine Vergütung bekommen.“ Sanktionen wie eine Abmahnung müsse ein Arbeitnehmer aber in der Regel nicht befürchten, da er das Zuspätkommen nicht selbst verschuldet hat.

Auf höhere Gewalt können sich Arbeitnehmer nicht berufen. Denn grundsätzlich gilt: „Das Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer“, wie Oberthür erläutert. Das heißt: Er ist dafür verantwortlich, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu sein - auch bei Stau oder Unwetter. Angestellte können dann aber mit dem Chef aushandeln, ihren Urlaub nachträglich zu verlängern. So umgehen sie mögliche Lohnkürzungen.

(felt/dpa)
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