Reiseveranstalter haften nicht für Stürze an Deck

Wiesbaden/Rostock (tmn) Liegende Masten auf dem Deck eines Kreuzfahrtschiffs müssen nicht zusätzlich gesichert werden. Stürzt ein Urlauber darüber, hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld. Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell". Sie beruft sich auf ein Urteil des Amtsgerichts Rostock.

Eine Klägerin hatte sich bei einer Flusskreuzfahrt auf eine Sonnenliege gelegt, die über einem umgelegten Mast stand. Als sie aufstand, stürzte sie über den Mast und verletzte sich. Durch den Selbstbehalt entstanden Behandlungskosten in Höhe von rund 1972 Euro. Diesen Betrag sowie ein Schmerzensgeld von 2000 Euro forderte die Frau von ihrem Reiseveranstalter.

Die Richter lehnten ihre Klage ab. Ein Veranstalter sei zwar für die Sicherheit der vermittelten Unterkünfte und Transportmittel verantwortlich, könne aber nicht jeden Unfall verhindern. Die Vorkehrungen müssten erforderlich und zumutbar sein. Das sei bei Masten für Sonnensegel, die auf dem Deck liegen, nicht der Fall – zumal diese weiß angestrichen waren und sich damit deutlich vom holzfarbenen Deck abhoben. Es sei nicht zumutbar, die Masten zu umzäunen. Außerdem sei von Reisenden auf einem Schiff ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit zu erwarten.

(RP)
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