Wenn der Flieger ausfällt So gibt es Geld zurück

Berlin (RPO). Wenn der Flieger ausfällt, ist es mit der Urlaubslaune meist schlagartig vorbei. Stundenlanges Warten und Ärger beim Umbuchen verderben einem dann schnell die Reiselust. Fluggäste stehen in solchen Fällen aber nicht ohne Rechte da - um sie durchzusetzen, müssen sie allerdings richtig reklamieren. Hier erfahren Sie, was Sie beachten müssen.

Flieger weg: So gibt es Geld zurück
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Foto: AP

Belege sammeln: Als Erstes müssen Betroffene Belege dafür sammeln, dass ihr Flug annulliert wurde, damit sie beim Reklamieren etwas in der Hand haben. Als Nachweise eignen sich etwa neue Bordkarten, eine geänderte Flugnummer oder ein zweiter Gepäckbeleg, wenn Fluggäste erneut einchecken müssen. "Derzeit ist nämlich strittig, wann genau es sich um eine Verspätung und wann um einen Flugausfall handelt", erklärt Anke Lobmeyer von der Schlichtungsstelle Mobilität in Berlin.

Eine Entschädigung gibt es nur bei einem Flugausfall. "Die Fluggesellschaften sagen natürlich immer, es sei eine Verspätung, damit sie nicht zahlen müssen." Der Bundesgerichtshof hat einen Streit über diese Frage an den Europäischen Gerichtshof verwiesen (Az.: X ZR 95/06), dessen Entscheidung darüber noch aussteht.

Entschädigung fordern: Fällt ein Flug aus, haben Reisende Anspruch auf eine Entschädigung von ihrer Airline. Ihre Höhe ist in der EU-Verordnung 261/2004 geregelt und hängt von der Flugstrecke ab: 250 Euro pro Person gibt es auf Strecken bis 1500 Kilometer, 400 Euro bei Flügen bis 3500 Kilometer und 600 Euro auf noch längeren Strecken. Der Papierkrieg mit der Fluggesellschaft kann sich also lohnen: "Selbst auf Kurzstrecken geht es da bei einer vierköpfigen Familie um 1000 Euro, da kommt schon etwas zusammen", sagt Paul Degott, Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden. Die Regeln gelten für Passagiere, die in der EU abfliegen und für Flüge in die EU, wenn die Airline dort ansässig ist.

Preisnachlass verlangen: Pauschalurlauber können unter Umständen zusätzlich vom Veranstalter einen Preisnachlass fordern. Anspruch darauf haben sie aber erst bei mehr als vier Stunden Verspätung - alles andere gilt als reine Unannehmlichkeit. Dann muss der Veranstalter ihnen je weiterer Stunde fünf bis zehn Prozent des Tagesreisepreises erlassen, erklärt Reiserechtler Degott.

Der Streitwert von solchen Reklamationen liege allerdings oft nur bei wenigen Euro. "Das lohnt in manchen Fällen kaum das Porto." Bei einer 14-tägigen Pauschalreise für 1000 Euro ergibt sich bei zwölf Stunden Verspätung zum Beispiel ein Anspruch auf rund 29 bis 57 Euro.

Außerdem können Urlauber es dem Veranstalter in Rechnung stellen, wenn sie wegen des verspäteten Flugs eine Hotelübernachtung verpassen oder einen gebuchten Mietwagen erst einen Tag später nutzen können. Dies müssen sie beim Reiseleiter reklamieren und das Geld innerhalb eines Monats nach geplantem Reiseende beim Veranstalter einfordern.

Unkosten abrechnen: Auch bei Verspätungen dürfen Fluggäste die Fluggesellschaft zur Kasse bitten: Sie muss bei übermäßig langer Wartezeit für Essen und Getränke sorgen, für Telefonkosten aufkommen und notfalls eine Hotelübernachtung übernehmen. Das gilt auf bis zu 1500 Kilometer weiten Flugreisen ab zwei Stunden, bis 3500 Kilometer ab drei Stunden und auf längeren Strecken ab vier Stunden Verspätung.

Umbuchen lassen: Fällt der Flieger aus, haben Fluggäste Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum "frühestmöglichen" Zeitpunkt. Wie lange sie darauf warten müssen, ist aber nicht genau festgelegt, sagt Beate Wagner von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. In solchen Fällen kann "der Schuss nach hinten losgehen", wenn Urlauber einfach auf eigene Faust einen anderen Flieger nehmen, ohne sich am Schalter anzustellen und sich umbuchen zu lassen - dann bleiben sie mitunter auf den Kosten sitzen. "Das ist schon allein deshalb schwierig, weil man erst in Vorleistung tritt und dann sein Geld zurückfordern muss." Außerdem können Passagiere hinterher zu hören bekommen, sie hätten ja mit einer Ersatzmaschine der Airline fliegen können und dieses Angebot ausgeschlagen.

Vom Flug zurücktreten: Wem nach stundenlangem Warten die Urlaubslaune endgültig vergangen ist, kann die Flugreise auch einfach abblasen. Passagiere dürfen bei einer Annullierung oder nach fünf Stunden Verspätung vom Flug zurücktreten und ihr Geld zurückfordern. Das gilt aber nur für Individualreisende. Pauschalurlauber dagegen können wegen des Ärgers am Flughafen nicht gleich die ganze Reise stornieren und sich den Preis dafür erstatten lassen, erklärt Verbraucherschützerin Wagner. Einen Rücktritt sollten Fluggäste sich außerdem immer am Schalter schriftlich bestätigen lassen. Bei einem stornierten Inlandsflug sollten Fluggäste sich daher nicht gleich in den nächsten Zug setzen, sondern vorher am Schalter reklamieren.

Auch wenn ein Flugausfall bestätigt wird, gibt es Ausnahmen vom Entschädigungsanspruch. Solche Schlupflöcher versuchen Airlines immer wieder zu nutzen: "Die Standard-Ausreden sind der technische Defekt und schlechtes Wetter", sagt Paul Degott, Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden. Sind die Probleme hausgemacht, kann sich die Fluggesellschaft nicht auf sie berufen: Anfallende Wartungsarbeiten an einer Bremsleitung zum Beispiel seien kein "unvorhersehbarer Sicherheitsmangel". Anders sieht es aus, wenn ein Vogel ins Triebwerk gerät - das gilt dann als höhere Gewalt. Auch Nebel sei nicht unbedingt ein Grund für einen Flugausfall: "Moderne Maschinen können auch bei minimaler Sicht starten und landen", sagt Degott. Passagiere sollten sich daher immer schriftlich bescheinigen lassen, aus welchen Gründen ein Flug ausfällt.

(tmn)
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