Urteil des Amtsgericht München Reisemängel detailliert nachweisen

München · Wollen Urlauber Reisemängel reklamieren, müssen sie diese genau nachweisen. Ansonsten haben sie schlechte Karten, wenn es um eine Minderung des Reisepreises geht.

Das gilt auch, wenn sie zusätzlich Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude haben wollen. Pauschale Kritikpunkte reichen dafür nicht aus, entschied das Amtsgericht München (Az.: 271 C 13043/11). Daher empfahlen die Richter den Klägern einen Vergleich mit dem Reiseveranstalter, wie die Deutsche Anwaltauskunft berichtet.

In dem Fall verbrauchte eine dreiköpfige Familie einen achttägigen Urlaub in Ägypten. Für Hotel, Verpflegung und die Flüge bezahlten sie 808 Euro. Nach ihrer Rückkehr reklamierten sie die Reise und führten zahlreiche Mängel an: So sei das Hotel eine riesige Baustelle gewesen.

Auch waren sie mit Verpflegung und Service nicht zufrieden und fanden das Unterhaltungsprogramm dürftig. Vom Reiseveranstalter verlangte das Ehepaar 606 Euro vom Reisepreis zurück und darüber hinaus noch 700 Euro Schadenersatz.

Die Klage des Ehepaares blieb ohne Erfolg. Zu ungenau sei die Beschreibung der Mängel, befanden die Richter. Pauschale Angaben reichen nicht aus. Darüber hinaus sei den Klägern ein anderes Zimmer zugewiesen worden.

Dass man auch dort Lärm wahrnehmen konnte, hätten die Betroffenen nicht nachvollziehbar dargelegt. Das Verfahren endete mit einem Vergleich: Der Reiseveranstalter zahlte dem Ehepaar einen Betrag von 150 Euro.

(dpa)
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