Lufthansa Piloten-Streik: Ihre Rechte als Passagier

Düsseldorf (RPO). Der heutige Pilotenstreik bei der Lufthansa führt bei den Passagieren zu Verunsicherung: Was kann ich mit meinem Ticket während des Streiks anfangen? Welche Rechte habe ich als Fluggast?

Streik: Ihre Rechte als Fluggast
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Foto: AP

Trotz des Streiks müsse die Lufthansa versuchen, betroffene Kunden zum gebuchten Ziel zu bringen, erläutert der Luftverkehrsrechtler Prof. Ronald Schmid. Schmid lehrt Luftfahrtrecht an den Technischen Universitäten Dresden und Darmstadt.

Von der Pilotenvereinigung Cockpit zum Streik aufgerufen sind 4000 Piloten vom heutigen Montag bis Donnerstag (25. Februar). Der Streik betrifft neben der Lufthansa selbst auch ihre Tochter Germanwings. Hier einige wichtige Tipps für betroffene Passagiere:

Muss ich trotz des Streiks zum Flughafen fahren?

Im Zweifelsfall ja, denn die Lufthansa werde wohl alles tun, um so viele Flüge wie möglich trotzdem starten zu lassen, erklärte Schmid. Möglich sei das, indem nicht-streikwillige Piloten eingesetzt werden oder Mitglieder des Lufthansa-Managements mit Pilotenlizenz das Steuer übernehmen.

Wie komme ich trotzdem an mein Reiseziel?

Die Lufthansa müsse versuchen, einen anderen Flug zum gebuchten Zielort zu beschaffen, erläuterte Schmid. Das könne zum Beispiel für einen Flug von Hamburg nach London bedeuten, zunächst nach Paris zu fliegen und von dort in die britische Hauptstadt weiterzureisen. Nach Schmids Auffassung muss die Lufthansa die Gäste dabei auch auf andere Fluggesellschaften umbuchen, sofern in deren Maschinen noch freie Plätze vorhanden sind.

Gilt das auch für innerdeutsche Flüge?

Hier hat die Lufthansa bereits angekündigt, dass vom Streik betroffene Gäste auf Züge der Deutschen Bahn umsteigen können. Die Tickets müssen dazu am Check-in-Automaten in ein Reisevoucher umgewandelt werden. Oder der Passagier kauft sich das Bahnticket selbst und legt es später zusammen mit dem Flugticket der Lufthansa zur Kostenerstattung vor.

Was ist mit Reisenden, die im Ausland warten?

Für sie gelten gemäß der EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 in diesem Fall die gleichen Rechte wie im Inland, sagt Schmid. Wenn Passagiere zum Beispiel in den USA festsitzen, weil ein Rückflug nach Deutschland bestreikt wird, dann müsse die Lufthansa eine andere Beförderung nach Europa organisieren oder zumindest für kostenlose Hotelzimmer sorgen.

Anspruch auf Rückzahlung oder Entschädigung

Wenn keine Ersatzbeförderung möglich sei, bestehe auf jeden Fall ein Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises, sagt Schmid. Ob die Betroffenen zusätzlich eine Entschädigung nach der EU-Verordnung 261/2004 verlangen können, bewerten Reiserechtler und Airlines unterschiedlich: Die Lufthansa ist der Ansicht, dass sie dazu nicht verpflichtet ist, weil ein Streik als "außergewöhnlicher Umstand" zu bewerten ist, der die Entschädigungspflicht außer Kraft setzt.

Dies gilt nach Auffassung von Schmid jedoch nicht, wenn der Streik vom eigenen Personal einer Airline ausgeht, wie es hier der Fall ist. Laut der Verordnung haben Passagiere je nach Flugdistanz einen Anspruch auf 250 bis 600 Euro, wenn Flüge annulliert werden.

Ob die Entschädigungspflicht auch bei Pilotenstreiks gilt, ist bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden, so Schmid: "Das müsste jetzt mal irgendwann geklärt werden." Es sei "erstaunlich", dass diese Frage "noch nicht bis zu einem Oberlandesgericht gekommen ist."

(tmn/qui)
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