BGH Karlsruhe X ZR 198/04 Pass- und Visapflicht - Reisebüro muss nicht informieren

Karlsruhe/Köln (rpo). Wenn einer eine Reise tut, dann muss er sich selbst informieren. Das gilt besonders für eventuelle Pass- und Visapflichten während einer Reise. Wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe jetzt entschieden hat, ist ein Reisebüro nicht dazu verpflichtet, seine Kunden darüber zu informieren.

Auf das entsprechende Urteil des BGH (Az.: X ZR 198/04) weist die in Köln erscheinende Zeitschrift "BGH-Report" hin (Ausgabe 16/2006). Der Kunde hat der Entscheidung zufolge keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn ihm die Reise wegen Visaproblemen unmöglich wird oder Mehrkosten entstehen. Haftbar ist nach dem Richterspruch allenfalls der Reiseveranstalter

Das Gericht wies die Schadenersatzklage einer Touristin gegen ihr Reisebüro ab. Die Klägerin hatte eine Reise nach Bulgarien gebucht, wusste aber nicht, dass die Einreise nur mit einem Pass möglich ist. Da ihr Sohn über keinen Pass verfügte, wurde sie am Flughafen zurückgewiesen. Der Klägerin entstanden Umbuchungs- und Mietwagenkosten.

Der BGH befand, das Reisebüro müsse für diese Mehrkosten nicht aufkommen. Denn zwischen ihm und der Klägerin sei kein Vertrag zu Stande gekommen. Vertragspartner sei allein der Reiseveranstalter, in dessen Auftrag das Reisebüro die Tour vermittelt habe. Die Klägerin habe sich daher den falschen Beklagten ausgesucht.

(gms)
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