Bundesgerichtshof Mehr Rechte bei Gepäckverlust

Karlsruhe (RPO). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Flugreisenden bei Gepäckverlust gestärkt. Ist das Gepäck verloren gegangen, steht jedem Reisenden ein Schadenersatz bis zur Höchstgrenze zu, auch wenn es nur einen Gepäckschein gibt.

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Foto: Flughafen Düsseldorf

Die Fluggesellschaft kann sich nicht darauf berufen, dass es nur einen Gepäckschein gibt und die Haftung entsprechend begrenzen. Mit dem Urteil gab der Reisesenat des BGH der Klage einer Urlauberin statt, die im August 2008 zusammen mit ihrem Lebenspartner von Frankfurt am Main nach Malaga reiste. Die Frau hatte das Gepäck aufgegeben, darunter auch eine Golftasche mit der gemeinsamen Ausrüstung.

Die Golftasche ging bei der Reise verloren. Die Fluggesellschaft wollte nur den Höchstbetrag von 1000 Euro ersetzen, da allein die Frau das Gepäck aufgegeben habe und nur ein Gepäckschein existiere. Nach dem Übereinkommen von Montreal zur Vereinheitlichung der Beförderungsvorschriften im Luftverkehr haftet das Flugunternehmen mit maximal 1000 Euro bei Gepäckverlust "pro Reisenden". Die Frage war nun, ob sich die Zahl der Reisenden auf die Flugtickets bezieht oder auf die Zahl der Gepäckscheine.

Die Frau verlangte zusätzlich 750 Euro, verlor den Prozess aber zunächst vor dem Amtsgericht Rüsselsheim und dem Landgericht Darmstadt. Der BGH entschied jetzt in letzter Instanz, dass nicht der Gepäckschein ausschlaggebend sei. Nach dem Montrealer Übereinkommen stehe vielmehr jedem Reisenden ein Anspruch zu, auch wenn er sein Gepäck im Koffer eines Mitreisenden in Obhut gegeben habe.

Der Fall wurde an das Landgericht Darmstadt zurückverweisen, das nun über die genaue Höhe des Schadenersatzes entscheiden muss.

(DDP/mais)
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