Urteil Katalog-Fotos müssen echt sein
Düsseldorf (RPO). Immer wieder gibt es Probleme, wenn Urlauber am Ferienort nicht das vorfinden, was sie gebucht haben. Dabei gibt es klare Regeln für die Veranstalter.
Die Angaben in Reisekatalogen müssen "deutlich lesbar, klar und genau" sein, so will es das Gesetz und verlangt eine "Prospektwahrheit". Das gilt für die beschreibenden Texte und auch für die Fotos, auf denen etwa Strände oder Hotelzimmer abgebildet werden.
Ist im Katalog zum Beispiel ein breiter Sandstrand zu sehen, so darf der Urlauber davon ausgehen, dass diese Abbildung "repräsentativ" ist, er also einen solchen oder ähnlichen Strand im Zielgebiet wirklich vorfindet.
Das gilt auch für Hotelzimmer, die mit einer bestimmten Möblierung im Bild dargestellt werden. Auch wenn der Reiseveranstalter im Prospekt darauf hinweist, beim abgebildeten Raum handle es sich lediglich um ein "Möblierungsbeispiel", so muss das gebuchte Zimmer vor Ort mit dem auf dem Katalog-Foto abgebildeten zumindest "grob vergleichbar" sein, so urteilten Juristen in Hannover.
AG Hannover, Az.: 414C3852/08