Urteil Hotel muss Wassertiefe am Pool ausschildern
München (RPO). Am Hotel-Pool müssen deutlich sichtbare Hinweise auf die Wassertiefe angebracht sein. Das entschied das Oberlandesgericht Köln nach einem tragischen Urlaubsunfall.
Urlauber müssen davon ausgehen können, dass die Wassertiefe unter einem Sprungturm ausreichend und damit ungefährlich ist. Schilder mit Hinweisen auf die Wassertiefe und entsprechende Verbotsschilder müssen außerdem an sichtbaren Stellen angebracht sein. Auf das Urteil macht der ADAC aufmerksam.
Beim Sprung in das zu seichte Schwimmbecken hatte sich ein 14-Jähriger an der Halswirbelsäule verletzt. Das Hinweisschild auf die Wassertiefe von nur 1,40 Meter konnte er ebenso wie ein weiteres Warnschild nicht einsehen.
Das Gericht sah daher eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und damit einen Reisemangel beim Veranstalter. Es sprach den Eltern des Jungen 10.000 Euro Schmerzensgeld sowie eine Reisepreisminderung von 230 Euro zu.