AG München - Az.: 242 C 37052/05 Herzschrittmacher-Batterie kein Reiserücktrittsgrund
München (RPO). Eine leere Herzschrittmacher-Batterie ist keine unerwartet eingetretene Erkrankung und damit kein Grund für einen Reiserücktritt. So entschied das Amtsgericht München über die Klage eines Mannes, der Stornkosten für die abgesagte Flugreise von seiner Versicherung haben wollte.
Die Batterie hatte kurz vor Reisebeginn schlapp gemacht, so dass der Mann operiert werden musste. Das Gericht entschied, dass dies keine unerwartet eingetretene Erkrankung gewesen sei. Der Kläger habe damit rechnen müssen, dass der vor 14 Jahren implantierte Herzschrittmacher so langsam den Geist aufgeben würde.
Dies sei für ihn weder überraschend, noch unerwartet gewesen. Sein erster Herzschrittmacher habe schließlich bereits nach sieben Jahren ausgetauscht werden müssen.
AG München - Az.: 242 C 37052/05