AG Frankfurt 30 C 149/05 47 Flugvorverlegung nicht mitgeteilt: Schadensersatz für Passagiere

Frankfurt/Main/Wiesbaden (rpo). Linienflug-Passagiere können Schadenersatz verlangen, wenn ihre Airline sie nicht über die Vorverlegung ihres Fluges informiert.

Das gilt auch dann, wenn die Airline von Passagieren mit so genannter Okay-Bestätigung verlangt, sich den Abflug 48 Stunden zuvor rückbestätigen zu lassen. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Az.: 30 C 149/05 47) weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in der Fachzeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin.

Im verhandelten Fall hatte eine Fluggesellschaft einen Flug von Bangkok nach Frankfurt von 23.50 Uhr am Abend auf 7.00 Uhr am gleichen Tag vorgezogen. Aufgrund der "Okay-Bestätigung" auf dem Flugschein sei das Unternehmen jedoch verpflichtet gewesen, die Passagiere um 23.50 Uhr in Bangkok starten zu lassen, entschied das Gericht. Es sprach den klagenden Airline-Kunden Schadensersatz für die ersatzweise gekauften Rückflugtickets nach Frankfurt zu.

Dass von den Passagieren keine Rückbestätigung eingeholt wurde, sei rechtlich unerheblich, befand das Gericht. Wenn ein Fehlen der Rückversicherung dazu führen soll, dass ein Passagier mit "Okay-Bestätigung" seinen Beförderungsanspruch wieder verlieren kann, so müsse dies zwischen Fluggesellschaft und Passagier "ausdrücklich und unmissverständlich vereinbart werden".

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