Urteil Flugausfall: Airline muss Hotel zahlen

Dortmund (RPO). Fällt der Flieger aus und können Urlauber erst am nächsten Tag weiterreisen, steht ihnen kostenlose Hotelübernachtung und eine Ausgleichszahlung zu. Das hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.

 Airlines müssen bei einem Flugausfall das Hotel zahlen, wenn Passagiere erst am Folgetag weiterreisen können.

Airlines müssen bei einem Flugausfall das Hotel zahlen, wenn Passagiere erst am Folgetag weiterreisen können.

Foto: AFP, AFP

Unter Hinweis auf die Ausgleichszahlung darf dem Gast also nicht die Kostenübernahme für die Hotelnacht verweigert werden. Muss der Passagier das Hotel zunächst selbst zahlen, darf er sich das Geld von der Fluggesellschaft zurückholen. Auf das Urteil (Az.: 431 C 11621/07) weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin.

Im verhandelten Fall ging es um einen Rückflug von Nizza nach Dortmund, der von der Fluggesellschaft abgesagt wurde. Die späteren Kläger wurden auf einen Rückflug am Tag darauf umgebucht. Dabei entstanden den Urlaubern Kosten in Höhe von 150 Euro, die sie von der Fluggesellschaft zurückforderten - zu Recht, entschied das Gericht.

Die Übernachtung sei eine Betreuungsleistung gemäß Artikel neun der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004, und nicht ein Schadensersatz nach Artikel sieben. Dieser sieht zusätzliche Ausgleichszahlungen an die Passagiere vor, die in diesem Fall 250 Euro pro Person ausmachten.

Amtsgericht Dortmund, (Az.: 431 C 11621/07)

(tmn)
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