Fehlendes Bett im Hotel Es gibt nicht den vollen Reisepreis zurück

Frankfurt am Main · Wenn bei einer Rundreise im Hotel manchmal nur eine Couch und kein Bett zur Verfügung steht, ist das ein Reisemangel. Es ist aber nicht gerechtfertigt, für die betreffenden Tage 100 Prozent des Reisepreises zurückzuverlangen, entschied das Landgericht Frankfurt und bestätigte damit die Einschätzung der vorherigen Instanz (Az.: 2-24 S 176/10).

Was Deutsche im Hotelzimmer mitgehen lassen
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Foto: ddp

Die übrigen Reiseleistungen wie Rundreise und Verpflegung seien schließlich nicht beanstandet worden, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell”.

Die vom Amtsgericht angesetzte Quote von 30 Prozent für die Minderung des Reisepreises sei deshalb angemessen. Der Kläger war mit seiner Frau und seinem Sohn durch Mexiko gereist. In den jeweiligen Hotelzimmern hatte es manchmal nur zwei Betten und eine Couch oder Matratze gegeben.

Das Gericht wies die Forderung des Klägers zurück, den Reisepreis auch für die beiden anderen Reiseteilnehmer für diese Tage zu mindern. Eine ausreichende Rechtfertigung dafür sei nicht zu erkennen. Für die drei Nächte, in denen es ausschließlich zwei Betten gab und sich zwei Personen ein Bett teilen mussten, sei eine Minderung um 25 Prozent ausreichend.

(tmn)
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