Urteil des Europäischen Gerichtshofs Bei verspäteten Flügen gelten auch im Ausland Entschädigungsansprüche
Düsseldorf · Flugreisenden steht auch bei der Verspätung von Anschlussflügen außerhalb Europas unter bestimmten Bedingungen eine Entschädigung zu. Zu dieser Auffassung kommt der Europäische Gerichtshof in einem Grundsatzurteil.
Wenn der Abflugsort innerhalb der EU liege und die Flüge Teil einer Buchung waren, änderten auch Zwischenlandungen außerhalb Europas nichts an bestehenden Ansprüchen, urteilten die Luxemburger Richter (Rechtssache C-537/17). Das höchste EU-Gericht stärkte damit einmal mehr die Rechte von Fluggästen.
Im konkreten Fall kam eine Frau aus Deutschland mit rund vier Stunden Verspätung in Agadir in Marokko an. Sie hatte einen Flug mit einer marokkanischen Fluggesellschaft von Berlin nach Casablanca und von dort weiter nach Agadir gebucht. In Casablanca konnte sie ihren Anschlussflug nicht antreten, da ihr Platz schon anderweitig vergeben worden war.
Ab drei Stunden Verspätung gibt es Geld
Wegen der Verspätung hätte sie nach EU-Recht bei innereuropäischen Flügen und unter Umständen auch bei Direktflügen in beziehungsweise aus dem außereuropäischen Ausland Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Ab drei Stunden Verspätung stehen Passagieren laut EU-Recht in der Regel Entschädigungen zu.
Die marokkanische Airline hatte argumentiert, dass es sich bei dem Flug von Casablanca nach Agadir um einen innermarokkanischen Flug handele und deshalb die Ansprüche nicht gälten.
Die EuGH-Richter legten allerdings dar, dass die beiden Flüge von Berlin nach Casablanca und von Casablanca nach Agadir Teil einer Buchung waren und damit als ein einziger Flug zu sehen seien - auch wenn bei einer planmäßigen Zwischenlandung außerhalb der EU das Flugzeug gewechselt wurde.